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durch Vergleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerk davon zu
überzeugen, daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Maße
stattgefunden hat.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Angust d. Is. in Kraft.
München, den 30. Juli 1888.
Frhr. v. Crailsheim.
Der General-Sekretär:
Frhr. v Völderndorff.
Nr. 3054 lI.
Bekaunimachung, die Bahnordnung für bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung
betreffend.
Staatsministerium des RKöniglichen Hauses und des Aeuhern.
Gemäß §. 5 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 26. Juli 1882, die Herstellung
und den Betrieb einer normalspurigen Sekundärbahn von Schaftlach nach Gmund be-
treffend, finden auf diese Bahn die Bestimmungen der Bahnordnung für bayerische Eisen-
bahnen untergeordneter Bedeutung vom 5. März 1882 (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 83 ff.) Anwendung.
München, den 1. August 1868.
Frhr. v. Crailsheim.
Der General-Secretär:
Frhr. v. Völderndorff.