Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Dekoration. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Sich unter'm 6. August 
d. Is. allergnädigst bewogen gefunden, dem 
k. Kammerjunker, Rittmeister à la suite des 
2. Chevauxlegersregimentes, Ludwig Freiherrn 
von Rotenhan, Attaché bei der k. Ge- 
sandtschaft in Berlin, die Bewilligung zur 
Annahme und zum Tragen des ihm von 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und 
Könige von Preußen verliehenen Ehrenritter- 
kreuzes des Johanniterordens (Balley Bran- 
denburg) zu ertheilen. 
Königlich Riederländische Konsulate in 
München und Uürnberg. 
Im Namen Seiner Majestät des Mönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben mit Allerhöchster Entschließung vom 
16. August l. Is. allergnädigst zu genehmigen ge- 
ruht, daß der zum k. Niederländischen Konsul 
in München ernannte bisherige k. Nieder- 
ländische Konsul in Nürnberg, Friedrich Karl 
Meyer, und der an seine Stelle zum k. 
Niederländischen Konsul in Nürnberg er- 
nannte Kaufmann Benno von Grundherr 
in dieser dienstlichen Eigenschaft auerkannt 
werden.
	        
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