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des Beurlaubtenstandes fallen daher die dem letzteren angehörigen Militärärzte und Be-
amten, sowie die blos auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses
in Stellen des Heeres verwendeten Funktionäre unter das Gesetz, gleichviel ob dieselben aus
diesen Stellen pensionirt sind, ob sie vor ihrer Verwendung im Heere in einem zur Ent-
richtung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen verpflichtenden Amte des Reichs= oder
Staatsdienstes sich befunden haben oder nicht.
Hingegen schließt der Umstand, daß pensionirte Offiziere des Friedensstandes im Be-
urlaubtenstande wieder angestellt werden, die anderweit begründete Anwendung des Gesetzes
auf dieselben nicht aus.
2. In Ansehung der im Ruhestand befindlichen Angehörigen des Heeres beschränkt sich
die Anwendung des Gesetzes auf solche Pensionsempfänger, welche bis zum Eintritt in den
Ruhestand entweder als dem Friedensstande des Heeres angehörige Offiziere, Aerzte im
Offiziersrang, Militärbeamte, Zeugfeldwebel, Zeugsergenten, Wallmeister, Garnisonsbau-=
aufseher und Registratoren bei den Generalkommandos oder als Civilbeamte der Militär-
verwaltung im Frieden etatsmäßig angestellt waren.
Es fallen daher nicht unter das Gesetz die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder
der Kündigung angestellt gewesenen Beamten, welche keine in den Besoldungs-Etats aufge-
führte Stelle bekleidet haben und denen nur auf Grund des §. 25 der Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 7. September 1873 Nr. 17661 — Verordnungsblatt Seite 294 — eine
Pension bewilligt worden ist.
3. Die im §. 32 des Gesetzes bezeichneten Personen — Zeugfeldwebel 2c. — fallen
als Pensionsempfänger ebensowohl dann unter das Gesetz, wenn sie Invalidenpension be-
ziehen, als wenn sie gemäß §. 91 des Reichs-Militär-Pensionsgesetzes nach den für die
Beamten geltenden Vorschriften pensionirt sind.
4. Der Verlust des Offizierstitels schließt hinsichtlich der Empfänger gesetzlicher
Pension die Anwendung des Gesetzes nicht aus.
II. Zu §§. 4 und 14.
1. Die Pensionserhöhungen des §. 12, sowie die Pensionszulage des §. 71 des Reichs-
Militär-Pensionsgesetzes kommen dem Hinterbliebenen-Gesetze gegenüber nur insoweit in Be-
tracht, als sie in Stellungen erworben sind, auf deren Inhaber dieses Gesetz anwendbar ist.