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Hat beispielsweise ein pensionirter Beamter eine Pensionserhöhung gemäß §. 12 des Militär-
Pensionsgesetzes in der Eigenschaft als Offizier des Beurlaubtenstandes erworben, so bleibt
solche dem Hinterbliebenen-Gesetze gegenüber außer Berücksichtigung. Das Gleiche gilt von
der Pensionszulage gemäß §. 71 des Reichs-Militär-Pensionsgesetzes, wenn dieselbe nicht
auf Grund der §8. 89 ff. dieses Gesetzes an berufsmäßige Beamte oder an Zeugseldwebel rc.
bewilligt ist.
2. Die in den §§. 11 und 12 der Novelle vom 4. April 1874 zum Neichs-
Militär-Pensionsgesetze (Verordnungsblatt S. 99 ff.) vorgesehenen Pensionszulagen — An-
stellungsentschädigung und Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins — kommen,
da sie nicht als eigentliche Bestandtheile der Pension anzusehen sind, dem Hinterbliebenen-
Gesetze gegenüber nicht in Betracht.
3. Hinsichtlich der Heranziehung der im letzten Absatze des §. 4 des Gesetzes ge-
dachten Offiziere 2c. zur Entrichtung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen wird behufs
Ausgleichung etwaiger Verschiedenheiten in der stattgehabten Behandlung der Sache bemerkt,,
daß die Erhebung der Beiträge im Falle der Verheirathung solcher Offiziere 2c. mit dem
Tage der Eheschließung zu beginnen hatte.
III. Zu §§. 63 und 8.
Die Beitragspflicht derjenigen Offiziere 2c., welchen in Gemäßheit des §. 4 des Reichs-
Militär-Pensionsgesetzes Pension zuvörderst auf ein Jahr oder einige Jahre (temporär) ge-
währt wird, erlischt erst mit dem Wegfall der Pensionsberechtigung.
IV. Zu §§. 64, 7 und 8.
Die Adoption von Kindern äußert dem Gesetze gegenüber keinerlei Wirkungen.
V. Zu 88. 65, 7 und 15.
Eine Ehe gilt als nach der Pensionirung geschlossen, wenn die Verheirathung nach
demjenigen Tage erfolgt ist, bis zu welchem einschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften
die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legende Dienstzeit bemessen wird. Demgemäß
ist bei Offizieren und Aerzten im Offiziersrang die Ehe als nach der Pensionirung ge-
schlossen zu betrachten, wenn die Verheirathung nach dem Tage stattgefunden hat, au welchem
die Ordre der Verabschiedung oder Dispositionsstellung ergangen ist (§5. 18 des Reichs-
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