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Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten und Staatsbediensteten, welche in Folge einer
Mobilmachung in das Heer oder den Landsturm zum Militärdienst einberufen werden oder,
sofern sie in ihrer Civilstellung abkömmlich sind, freiwillig eintreten, kommen folgende Be-
stimmungen zur Anwendung:
1. Jedem pragmatischen Staatsbeamten, dann jenen nichtpragmatischen Bediensteten,
welche nicht blos aushilfsweise und vorübergehend, sondern zur Befriedigung eines dauernden
Bedürfnisses und mit der Aussicht auf dauernde Beschäftigung aufgestellt sind, bleibt wäh-
rend des Kriegsdienstes ihre Civilstelle gewahrt.
2. Den vorbezeichneten Beamten und Bediensteten wird während der Dauer des
Kriegsdienstes ihr persönliches Diensteinkommen unverkürzt fortgewährt.
Zu dem persönlichen Diensteinkommen gehören Gehalt, Gehalts-, Funktions= und
andere persönliche Zulagen, Wohnungsgeldzuschuß oder Miethsentschädigung, sowie pensions-
fähiges Einkommen aus einem Nebenamte.
Zu dem persönlichen Diensteinkommen werden Repräsentations= und Dienstaufwands-
gelder sowie Tantiemen nicht gerechnet. ·
3. Erhält der Beamte oder Bedienstete die Besoldung eines Offiziers oder oberen
Beamten der Militärverwaltung, so wird der reine Betrag derselben, als welcher sieben
Zehntel der Kriegsbesoldung angesehen werden, auf das Civildieusteinkommen angerechnet.
Das Diensteinkommen eines Unteroffiziers in einer vakanten Lieutenautsstelle gilt nicht als
Offiziersbesoldung.
Hat der Beamte oder Bedienstete Familienangehörige, welchen er im eigenen Haus-
stande Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unterstützungs-
verbindlichkeit gewährt, oder hat derselbe die Bewirthschaftung eines Dienstlandes fortzuführen,
so findet für die Dauer seiner Abwesenheit aus dem Wohnorte die Anrechnung nur insoweit
statt, als das Civildiensteinkommen und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den
Betrag von 3600 -JX jährlich übersteigen. Freie Dienstwohnungen werden hierbei stets zum
rechnungsmäßigen Anschlage angerechnet. Die Einschränkung der Anrechnung tritt in Kraft.
mit dem Beginn derjenigen Monatshälfte, mit welcher das Kriegsgehalt zahlbar wird, je-
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