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I. Abschnitt: Hinterlegungsstellen.
8. 1.
Für die gerichtliche Hinterlegung von Geld, Werthpapieren und Kostbarkeiten werden
als Hinterlegungsstellen die Amtsgerichte bestimmt.
Durch Anordnung der königlichen Staatsministerien der Justiz und der Finanzen kann
ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für mehrere Amtsgerichtsbezirke bestimmt werden.
Die Anordnung ist im Kreisamtsblatte zu veröffentlichen.
§. 2.
Zur Aufbewahrung der hinterlegten Gegenstände sind feuer= und einbruchsichere, mit
doppeltem Verschlusse versehene Schränke zu verwenden. Dieselben sollen auf einem Stein-
sockel in einer gewölbten Manernische angebracht sein.
Schlüsselduplikate werden bei dem Rentamte verwahrt, in dessen Bezirke das Amts-
gericht seinen Sitz hat.
§. 3.
Zur Besorgung des Hinterlegungswesens werden Hinterlegungskommissionen bestellt,
welche aus einem Richter des Amtsgerichts als erstem und einem Sekretär desselben als
zweitem Hinterlegungsbeamten bestehen.
Die Aufstellung der Hinterlegungsbeamten geschieht durch das Präsidium des Land-
gerichts.
Die Zusammensetzung der Hinterlegungskommission ist durch einen an der Außenseite
der Thüre ihres Geschäftszimmers anzubringenden dauerhaften Anschlag bekannt zu machen.
8. 4.
Die Aufstellung eines Stellvertreters bei Verhinderung eines Hinterlegungsbeamten
oder Erledigung seiner Stelle erfolgt durch das Präsidium des Landgerichts. Der Stell-
vertreter ist in gleicher Weise wie ein Hinterlegungsbeamter in das Amt einzuweisen.
Kann jedoch die wegen Verhinderung durch andere Amtsgeschäfte, Erkrankung, Beur-
laubung oder ähnliche Umstände erforderliche Stellvertretung einem von dem Hinterlegungs-
beamten gewählten Stellvertreter übertragen werden, so bedarf es einer solchen Einweisung
nicht. Die Wahl des Stellvertreters und die Annahme der Wahl müssen schriftlich erklärt