Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

638 
8. 9. 
Die Hinterlegungskommission ist nicht verpflichtet, die Ausloosung oder Kündigung der 
Werthpapiere zu überwachen und für die Einziehung neuer Coupons oder Gewinnantheilsscheine 
oder der Beträge fälliger Coupons oder Gewinnantheilsscheine zu sorgen. 
Bezüglich der hinterlegten Werthpapiere der Mündel hat sie jedoch, wenn sie wahr— 
nimmt, daß eine Ansloosung oder Kündigung stattgefunden hat, daß die Einziehung neuer 
Coupons oder Gewinnantheilsscheine erforderlich ist oder daß die fälligen Coupons oder Ge- 
winnantheilsscheine unerhoben bleiben, hievon dem mit der Vormundschaft befaßten Amts- 
richter Kenntniß zu geben. 
8. 10. 
Bei der Hinterlegung ist eine schriftliche Erklärung in zwei Exemplaren vorzulegen, 
welche enthalten muß: 
1. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers und, wenn die 
Hinterlegung in Vertretung desselben von einer andern Person bewirkt wird, auch 
Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Vertreters, 
2. die Bezeichnung der zu hinterlegenden Gegenstände, bei Geld den Betrag und, 
wenn anders als kassenmäßiges Geld hinterlegt wird, die Angabe der Geldsorten, 
bei Werthpapieren die Angabe der Gattung, der Nummern und des Nennbetrages 
sowie der sonstigen Unterscheidungsmerkmale der einzelnen Stücke, wenn mit den 
Werthpapieren die zu denselben gehörigen Talons, Coupons oder Gewinnantheils- 
scheine hinterlegt werden, auch die hierauf bezüglichen Angaben, wenn Talons, 
Coupons oder Gewinnantheilsscheine zu Werthpapieren hinterlegt werden, welche 
sich bereits in Verwahrung der Hinterlegungsstelle befinden, auch die Bezugnahme 
auf die in Betreff dieser Werthpapiere vorgelegte Erklärung, bei Kostbarkeiten die 
Angabe der Gattung und des Stoffes und der etwaigen besonderen Eigenschaften 
und Merkmale, 
3. die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Hinterlegung und, wenn die Hinter- 
legung in einer bei einer Behörde anhängigen Rechtsangelegenheit erfolgt, die 
Bezeichnung der Sache und der Behärde. 
In der Erklärung ist ferner — soweit thunlich — diejenige Person, an welche die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.