Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Die zu dieser Zeit nach den bisherigen Bestimmungen bei der königlichen Filialbank 
in Ludwigshafen a. Rh. hinterlegten Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten verbleiben in 
der Verwahrung derselben. Die Königlichen Staatsministerien der Justiz und der Finanzen 
können die Abgabe an die amtsgerichtlichen Hinterlegungsstellen anordnen. 
Gegeben zu Berchtesgaden, den 17. Oktober 1888. 
Luitpold 
Prinz von Bayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
#r. v. Riedel. Frhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kastner. 
Nr. 14887. 
Bekanntmachung, die Beförderung von Leichen betreffend. 
Unter Bezugnahme auf §. 1 letzt. Abs. der Bekanntmachung vom 17. Februar l. Is. 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 123) wird nachstehend eine im Centralblatt für das 
Deutsche Reich S. 889 ff. enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. v. Mts. 
veröffentlicht. 
München, den 12. Oktober 1888. 
frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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