Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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10. Großherzogthum Oldenburg. 
a) Im Herzogthum Oldenburg und im Fürstenthum Lübeck: 
Die Gemeindevorstände, 
die Stadtmagistrate. 
b) Im Fürstenthum Birkenfeld: 
Die Bürgermeister. 
I11. Herzogthum Braunschweig. 
Die Kreisdirektionen, 
die Polizcidirektion zu Brannschweig, 
die Stadt-Polizeibehörden zu Blankenburg, Eschershausen, Gandersheim, Hasselfelde, Helmstedt, Holz- 
minden, Königslutler, Schöningen, Schöppenstedt, Seesen, Stadtoldendorf, Wolfenbüttel. 
12. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Die Landräthe sowie 
für die im §. 34 des Eisenbahn-Betriebs-Reglemente unter Nr. 8 erwähnten Leichemransporte die 
Direktion des Zuchthauses zu Maßfeld. 
13. Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
Die Landrathsämter, 
die Stadträthe. 
14. Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. 
a) Im Herzogihum Coburg: 
Das Landrathsamt zu Coburg, 
die Magistrate zu Coburg, Neustadt und Rodach, 
der Stadtralh zu Königsberg in Franken. 
b) Im Herzogthum Gotha: 
Die Landrathsämter, 
die Stadträthe zu Gotha, Ohrdruf und Waltershausen. 
15. Herzogthum Anhalt. 
Die Regierung, Abtheilung des Innern, 
die Kreisdirektionen sowie 
für die im §. 34 des Eisenbahn-Betriebs-Reglements unter Nr. 8 erwähnten Leichentrausporte die 
Direktion der Strafanstalt zu Coswig. 
16. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
Die Landräthe. 
17. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
a) Bei Transporten von Leichen innerhalb des Fürstenthums: 
Die Ortspolizeibehörden.