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etz und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
.W 50.
München, den 13. November 1888.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1888, die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisen-
bahnen betr. — Hoftitelverleihung. Ordens-Verleihungen. — Auszug aus der Adels-Matrikel des
Königreiches.
Nr. 14,638.
Bekanntmachung, die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen betr.
RKönigliches Staatsministerium des Innern.
Die in der Bekanntmachung vom 9. Jannar 1888, die Verladung und Beförderung
von lebenden Thieren auf Eisenbahnen betreffend — Gesetz= und Verordnungsblatt S. 64
— getroffene Verfügung wird dahin ergänzt, daß sich dieselbe nur auf diejenigen Trans-
porte von Wiederkäuern und Schweinen bezieht, welche nach den eigentlichen Nordsee-
Exporthäfen (Hamburg, Harburg, Altona, Bremen, Bremerhaven, Geestemünde und Tönning)
bestimmt sind, und zwar hinsichtlich des Hafens Tönning mit der weiteren Beschränkung
auf die Zeit vom 1. Juni bis 30. November jeden Jahres.
München, den 31. Oktober 1888.
rhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.
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