Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Beilage E. 
. 
Nachweisung 
der Resultate der Einigung bz. Schätzung. 
Diese Nachweisung dient gleichzeitig als Liquidation.) 
Aumerkung. 
* 
Gleich nach der Truppenübung fordert der Ortsvorstand die Eingesessenen zur Aumeldung 
der Entschädigungsforderungen auf. 
Die Anmeldungen werden vom Ortsvorstand durch Ausfüllung der Kolonnen 1.—X zu- 
sammengestellt. Kolonnen 6 und 7 sind mit Blei auszufüllen. Wollen die Betheiligten keine 
bestimmten Cntschädigungsforderungen stellen, so bleibt Kolonne 6 a unausgefüllt. 
Die Nachweisungen sind von dem Ortsvorstande bzw. der zuständigen Civilbehörde der Ab- 
schätzungskommission bei ihrem Eintrefsen zur Prüfung und weiteren Ausfüllung vorzulegen. 
Der Ortsvorstand muß beim Schätzungslermine auwesend sein. 
Die Nachweisungen sind am Schlusse mit Ort und Datum zu versehen und von sämmt- 
lichen Mitgliedern der Abschätzungskommission zu vollziehen. 
Haben die Abschätzungen nur geringen Umfang oder sind nur wenige Interessenten betheiligt, so“ 
ist die Nachweisung entbehrlich, jedoch müssen dann die entsprechenden Angaben aus dem Protokoll 
zu entnehmen sein. Letzteres ist der Zahlungsanweisung der Intendantur zu Grunde zu legen. 
Für Abschätzungen, auf welche dies Schema nicht ohne Weiteres paßt, ist ein entsprechendes 
Schema zu entwerfen. 
Die Ausfüllung der Spalte 11 erfolgt erst bei Auszahlung der Entschädigungsbeträge. Reicht 
der Naum der Spalte 11 für die Onittirung der Beschädigten nicht aus, so ist besondere 
Onittung beizubringen. 
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