Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Nr. 17570. 
Bekanntmachung, die Aichgebührentaxe für Gewichts-Alkoholometer betreffend. 
R. Staatsministerium des Innern. 
Im Ramen Jeiner Majestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnitpold, des Königreichs Bayern Ver- 
weser, haben allergnädigst zu genehmigen geruht, daß an Stelle der Ziffer IX der durch 
die Allerhöchste Verordnung vom 15. Januar 1876 festgesetzten Gebührentaxe der Aich- 
anstalten für Maaß und Gewicht (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 33 u. ff.) die nachstehenden 
Bestimmungen treten: 
IX. Thermo-Alkoholometer. 
Bei der Aichung 
für jedes Thermo-Alkoholometter 2 Mark. 
Bei bloßer Prüfung 
für jede geprüfte Stelle 
an der Thermometerskleee ... 10 Pfennig, 
an der Alkoholometerskle 25 Pfennig. 
Sind bei der Aichung an einer der Skalen mehr als 5 Stellen geprüft, so wird 
für jede Stelle mehr ein Zuschlag nach den vorstehenden Sätzen berechnet. 
Dies wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
München, den 7. Dezember 1888. 
Krhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
  
  
Nr. 1453 
Bekanntmachung, Abänderung der Aichordnung für kas Königreich Bayern 
vom 1. August 1885 betreffend. 
Aus Grund des §. 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend 
die Einführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom
	        
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