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17. August 1868 in Bayern, erläßt die k. Normal-Aichungs-Kommission in Abänderung
der Aichordnung vom 1. August 1885 nachstehende Vorschriften:
zu §. 28 Nr. 7 der Aichordnung.
Der Boden hölzerner Hohlmaaße darf aus mehreren Stücken bestehen, wenn diese durch
Zusammenleimen oder in anderer Weise dauerhaft mit einander verbunden sind.
zu §. 28 Nr. 11 der Aichordnung.
Bei Spanmaaßen von mehr als 20 Liter soll der Beschlag aus drei Bandeisen ge-
bildet sein, welche unter dem Boden sich kreuzen, an der Wandung aufsteigen und an ein
den oberen Rand umgebendes Bandeisen fest anschließen. Eines der Bandeisen soll die Ver-
bindung des Spans decken.
In demjenigen Durchmesser des Randes, welcher die Verbindungsstelle des Spans
trifft, soll ein eiserner Steg angebracht sein, dessen obere Fläche in der Ebene des Randes
liegt, dessen breitere Seitenflächen lothrecht stehen und dessen Mitte durch eine eiserne Stütze
mit dem Boden verbunden ist. Von Steg und Stütze darf abgesehen werden, wenn der
Rand des Maaßes anderweit hinreichend versteift ist.
zu §. 71 Nr. 4 der Aichordnung.
Die Stempelung der gleicharmigen oberschaligen Waagen erfolgt auf einem Arm des
die Gewichtsschalen tragenden Balkens; sie kann auch mittelst Aetzens geschehen.
An Stelle des Abschnittes VII der Aichordnung treten folgende
Vorschriften, betreffend die Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestimmung
des Stärkegrades weingeistiger Flüssigkeiten.
8. 1.
Zugelassen werden gläserne Thermo-Alkoholometer, welche die Temperatur in Graden
des hunderttheiligen Thermometers und, bei der Temperatur von 15 Grad, die Spiritus-
stärke in Gewichtsprozenten angeben.
Die Skalen der Instrumente sollen, wie folgt, getheilt sein:
a) die Alkoholometerskale umfaßt nur Angaben zwischen 10 und 67 Prozent und
schreitet nach halben Prozenten fort, während die Thermometerskale in ganze
Grade getheilt ist; oder