Beil. II. 11
waltungsbehörden zustehe und daß in vorwürfiger öfsentlich-rechtlicher Angelegenheit in der
That auch schon seit längerer Zeit das Verfahren vor den Administrativbehörden im Laufe sei.
Diese Erklärung kam dem k. Landgerichte Schweinfurt, an welches die fraglichen Streit-
sachen durch Erhebung der Berufung devolvirt waren, in Vorlage.
Das Landgericht Schweinfurt bezog die Erhebung des Kompetenzkonflikts zunächst auf
die Streitsache des Michael Josef Schuler gegen die Gemeinde Löffelsterz, stellte in
dieser Sache das weitere Verfahren ein und gab die Akten Schuler gegen Löffelsterz
zur Instruktion des Kompetenzkonflikte an das Amtsgericht Schweinfurt zurück, welches diese
Instruktion auch bethätigte.
In den beiden anderen Sachen Pfaff gegen Löffelsterz und Vaeth gegen Löffel-
sterz kamen die Parteien später selbst überein, daß die Streitsachen bis zur Entscheidung
des Kompetenzkonflikts in Sachen Schuler gegen Löffelsterz bernhen sollten, welchem Ab-
kommen die k. Regierung von Unterfranken, Kammer des Innern, mit Entschließung vom
20. Februar 1888 unter Vorbehalt aller Rechte hinsichtlich des Kompetenzkonflikts in den
übrigen Streitsachen mit der Erklärung beitrat, daß der Kompetenzkonflikt zunächst in der
Streitsache des Michael Joseph Schuler gegen die Gemeinde Löffelsterz weiter durch-
geführt werden möge.
Schon vorher hatte die k. Kreisregierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer
des Innern, nachdem sie von der Devolvirung der Streitsachen an das k. Landgericht Schwein-
furt Kenntniß erhalten hatte, mit Entschließung vom 14. pr. 17. Jannar 1888 ihre Er-
klärung, daß sie den Rechtsweg für unzulässig erachte, auch gegenüber dem Landgerichte
Schweinfurt unter Beifügung einer der früheren gleichgearteten Begründung wiederholt.
Innerhalb der nach Art. 16 des Gesetzes über die Entscheidung der Kompetenzkonflikte
zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden vom 18. August 1879 eröffneten Frist
wurde eine Denkschrift lediglich von Seite des Rechtsanwalts I)r. Stein in Schweinfurt
als Vertreters des Michael Joseph Schuler eingereicht.
Diese Denukschrift enthält den Antrag:
„die Erhebung des Kompelenzkonflikts als unzulässig oder doch nicht als rite
„geschehen, eventuell die Gerichte als in dieser Sache zuständig zu erkennen.“
Als unzulässig betrachtet die Denkschrift die Erhebung des Kompetenzkonflikts
deshalb, weil das Versäumnißurtheil vom 27. Oktober 1887 mit Berufung nicht aufecht-