Beil. ll. 15
Der Begriff einer Civilprozeßsache und sohin die Zuständigkeit der Gerichte
würde, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urtheile vom 10. Juli 1886 (Ges.=
u. Verord.-Bl. v. 1886 Beil. 1 S. 7) anuerkannt hat, die Geltendmachung eines
Privatrechtsverhältnisses auf Grund einer bestehenden Rechtsnorm voraus-
setzen. Durch den Umstand aber, daß die fragliche Leistung ohne Zahlungsver-
pflichtung geschehen ist, wird für sich allein der Begriff eines Privatrechtsverhält-
nisses noch nicht begründet. Denn eine Leistung ohne Verpflichtungsgrund kann so-
wohl im Gebiete des öffentlichen Rechts wie des Privatrechts vorkommen. Eine
civilrechtliche Natur wird daher auch dem Anspruche auf Rückvergütung einer ohne
Verpflichtung erfolgten Leistung nicht schon durch die Thatsache, daß überhaupt ohne
Verpflichtungsgrund geleistet wurde, aufgedrückt, sondern vielmehr erst dadurch, daß
durch die Rückforderung die Negation eines dem Civilrechte angehörigen Erwerbs-
grunds zum Ausdruck kommt. Diese Voraussetzung sehlt, wie schon bemerkt, in
dem vorliegenden Falle, welcher damit ebenso wie dem Privatrechtsgebiete, auch dem
Zuständigkeitsberciche der Gerichte entrückt ist und der Zuständigkeit der Verwaltungs-
behörden anheimfällt. Mit Unrecht berust sich dem entgegen J. M. Schuler auf
den Schlußsatz des Art. 7 des bayer. Ausführungegesetzes zur Civilprozeßordnung
vom 13. Februar 1879. Demn abgesehen davon, daß dieser ganze Artikel sich
zunächst nur auf den hier nicht mehr gegebenen Fall von Einwendungen und
Streitigkeiten als Indicentsachen im verwaltungsrechtlichen Zwangsvollstreckungsver=
fahren bezieht, würde auch nach der in diesem Art. 7 zum Ausdruck gekommenen
Grundauffassung des Gesetzes die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden anzu-
nehmen sein, insoferne daselbst für die Entscheidung der Indicentfrage, ob eine dem
Verwaltungsgebiete zugehörige Forderung als solche überhaupt oder in der an-
gesprochenen Größe besteht, die administrative Zuständigkeit eigens anerkannt ist.
Um etwas Anderes', als um die Anerkennung der Rechtskonsequenzen des Nicht-
bestandes einer so den öffentlich rechtlichen Forderung Seitens der Gemeinde
Löffelsterz handelt es sich aber im vorliegenden Falle überhaupt nicht.
Aus allen diesen Gründen war für letzteren der Rechtsweg als ausgeschlossen
zu erachten. .