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ihrer auf dem Vertrage beruhenden Regreßansprüche. Art. 5 Abs. 2 des Armengesetzes er-
kläre die zur Alimentation gesetzlich oder vertragsmäßig Verpflichteten für die infolge
der Nichterfüllung ihrer Verbindlichkeiten nothwendig gewordene öffentliche Armenunterstützung
ersatzpflichtig; es erscheine daher hiezu im gegebenen Falle auch die Ortsgemeinde Peters-
wahl verpflichtet, und diese Verpflichtung sei siungemäß und nach konstanter Praxis eine
civilrechtliche.
Im Vertrage sei unter Ziff. 1 nur von der Ortsgemeinde Peterswahl die Rede,
und die aufgeführten Gemeindeangehörigen hätten in ihrer Vollzahl Namens der Ortsge-
meinde gehandelt, nur diese sei in ihrer Gesammtheit der eine Kontrahent, einzelne Gemeinde-
mitglieder, bezw. deren Rechtsnachfolger konnten daher nicht herausgegriffen werden.
Nachdem überhaupt ein Vertrag die Grundlage der Klage bilde, unterliege auch die
Frage, ob der Vertrag formell und materiell zu Recht bestehe, und ob im gegebenen Falle
die einzelnen Kontrahenten zum Abschluß des Vertrags berechtigt gewesen oder nicht, aus-
schließlich der Beurtheilung der Civilgerichte und sei ein Zweifel über den Rechtsbestand des
Vertrags kein Grund, welcher die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bedingen würde.
Katharina Lutz habe nach Empfang der Unterstützung ein Klagerecht überhaupt nicht
mehr gehabt, da sie ja zum Rückersatz der empfangenen Unterstützung nicht verpflichtet sei.
Vor Empfang der Unterstützung habe sie sich an die Ortsgemeinde gewendet, aber nichts
erhalten und deshalb die Heimathsgemeinde angehen müssen unter Inanspruchnahme des
öffentlichen Rechtes. Hiedurch sei für diesen Fall ihr Klagerecht absorbirt gewesen, während
nunmehr auf Grund der in Art. 5 Abs. 3 des Armengesetzes statuirten gesetzlichen Cession
die Armenpflege Enghausen vollkommen berechtigt erscheine, die civilrechtlichen Ansprüche
der Katharina Lutz im Wege der Klage gegen die Ortsgemeinde Peterswahl im eigenen
Namen geltend zu machen. Da zudem im Vertrage ausdrücklich stipulirt sei, daß die
Ortsgemeinde Peterswahl die übrigen Theile der politischen Gemeinde Enghausen zur Unter-
stützung der Lutz'schen Familie nicht beigezogen haben wolle, so liege auch ein Vertrag zu
Gunsten Dritter vor, und derartige Dritten nützliche Verträge erlangten durch die An-
nahme dieser Dritten, welche Annahme auch in der Klagestellung liege, den Dritten gegen-
über volle Rechtsverbindlichkeit. An der Zuständigkeit der Civilgerichte habe auch Art. 2
des Armengesetzes nichts geändert, indem die vor Einführung dieses Gesetzes abgeschlossenen
Verträge, sei es zwischen Privaten und Gemeinden oder zwischen verschiedenen Gemeinde-