Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Beil. III. 21 
verbänden, namentlich auch im Hinblick auf Art. 153 der rechtsrheinischen Gemeinde- 
Ordnung nach wie vor ihre gesetzliche Giltigkeit behalten hätten und die Motive zum Armen- 
gesetze deutlich ersehen ließen, daß an der Zuständigkeit der Civilgerichte bei derartigen 
Ersatzansprüchen nichts habe geändert werden wollen, indem in Art. 43 Abs. 1 des Armen- 
gesetzes der Art. 5 Abs. 2 desselben Gesetzes absichtlich nicht eingestellt worden sei, um 
einen tiefen Eingriff in das Privatrecht hintan zu halten. 
Nach Aufruf der Sache in der öffentlichen Sitzung vom 16. Mai 1888, zu welcher 
ungeachtet richtig erfolgter Ladung von Seite der Betheiligten Niemand erschienen war, trug 
der ernannte Berichterstatter über die bisherigen Verhandlungen vor. Der k. Oberstaats- 
anwalt stellte unter näherer Begründung den Antrag auszusprechen, daß in vorwürfiger 
Sache die Gerichte zuständig seien. 
Diesem Antrage war auch in der Weise, wie geschehen, stattzugeben. 
Der von der Armenpflege Enghausen gegen die Ortsgemeinde Peterswahl unter 
Bezugnahme auf Art. 5 Abs 2 des Ges. v. 29. April 1869 über die öffentliche Armen- 
und Krankenpflege wegen Nichterfüllung der der letzteren angeblich obliegenden Verbindlichkeit 
zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Hirtenswittwe Katharina Lutz erhobene Anspruch auf 
Anerkennung ihrer Alimentationspflicht und Ersatz des für die infolge jener Nichterfüllung 
nothwendig gewordene öffentliche Unterstützung der Kath. Lutz von der Armenpflege Eng- 
hausen bestrittenen Aufwandes im Betrage von 976 J 62 J stützt sich auf den nach 
der Behauptung der klagenden Armenpflege unter'm 9. April 1851 zu Moosburg zwischen 
der Ortsgemeinde Peterswahl einerseits und dem Ant. Lutz, sowie seiner damaligen 
Verlobten, Kath. Kutzig, andererseits abgeschlossenen und seinem Inhalte nach oben näher 
bezeichneten Vertrag. 
Durch diesen Vertrag wurde, seine Rechtswirksamkeit vorausgesetzt, zwischen den ver- 
tragschließenden Theilen zweiffellos ein privatrechtliches Verhältniß begründet, in- 
dem in demselben die Leistung bestimmter Dienste gegen die Gewährung einer bestimmten 
Gegenleistung versprochen wird und die Uebernahme der Dienstleistung und Gegenleistung 
in der freien Willensbestimmung der betreffenden Kontrahenten, nicht in einer öffentlich 
rechtlichen Verpflichtung derselben hiezu ihren Grund hat. Die klagende Armenpflege, deren 
Anspruch auf Ersatz des für Kath. Lutz bestrittenen Aufwandes von Seite der Ortsgemeinde
	        
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