Beil. III. 21
verbänden, namentlich auch im Hinblick auf Art. 153 der rechtsrheinischen Gemeinde-
Ordnung nach wie vor ihre gesetzliche Giltigkeit behalten hätten und die Motive zum Armen-
gesetze deutlich ersehen ließen, daß an der Zuständigkeit der Civilgerichte bei derartigen
Ersatzansprüchen nichts habe geändert werden wollen, indem in Art. 43 Abs. 1 des Armen-
gesetzes der Art. 5 Abs. 2 desselben Gesetzes absichtlich nicht eingestellt worden sei, um
einen tiefen Eingriff in das Privatrecht hintan zu halten.
Nach Aufruf der Sache in der öffentlichen Sitzung vom 16. Mai 1888, zu welcher
ungeachtet richtig erfolgter Ladung von Seite der Betheiligten Niemand erschienen war, trug
der ernannte Berichterstatter über die bisherigen Verhandlungen vor. Der k. Oberstaats-
anwalt stellte unter näherer Begründung den Antrag auszusprechen, daß in vorwürfiger
Sache die Gerichte zuständig seien.
Diesem Antrage war auch in der Weise, wie geschehen, stattzugeben.
Der von der Armenpflege Enghausen gegen die Ortsgemeinde Peterswahl unter
Bezugnahme auf Art. 5 Abs 2 des Ges. v. 29. April 1869 über die öffentliche Armen-
und Krankenpflege wegen Nichterfüllung der der letzteren angeblich obliegenden Verbindlichkeit
zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Hirtenswittwe Katharina Lutz erhobene Anspruch auf
Anerkennung ihrer Alimentationspflicht und Ersatz des für die infolge jener Nichterfüllung
nothwendig gewordene öffentliche Unterstützung der Kath. Lutz von der Armenpflege Eng-
hausen bestrittenen Aufwandes im Betrage von 976 J 62 J stützt sich auf den nach
der Behauptung der klagenden Armenpflege unter'm 9. April 1851 zu Moosburg zwischen
der Ortsgemeinde Peterswahl einerseits und dem Ant. Lutz, sowie seiner damaligen
Verlobten, Kath. Kutzig, andererseits abgeschlossenen und seinem Inhalte nach oben näher
bezeichneten Vertrag.
Durch diesen Vertrag wurde, seine Rechtswirksamkeit vorausgesetzt, zwischen den ver-
tragschließenden Theilen zweiffellos ein privatrechtliches Verhältniß begründet, in-
dem in demselben die Leistung bestimmter Dienste gegen die Gewährung einer bestimmten
Gegenleistung versprochen wird und die Uebernahme der Dienstleistung und Gegenleistung
in der freien Willensbestimmung der betreffenden Kontrahenten, nicht in einer öffentlich
rechtlichen Verpflichtung derselben hiezu ihren Grund hat. Die klagende Armenpflege, deren
Anspruch auf Ersatz des für Kath. Lutz bestrittenen Aufwandes von Seite der Ortsgemeinde