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Peterswahl durch den angeführten Vertrag bedingt ist, leitet somit das von ihr be-
hauptete Recht aus einem Privatrechtsverhältnisse ab.
Hieran wird auch durch den Umstand nichts geändert, daß der Armenpflege das Recht,
von dem zur Alimentation oder Unterstützung eines hilfsbedürftigen Verpflichteten für den
Aufwand, den ihr die infolge der Nichterfüllung dieser Verpflichtung nothwendig ge-
wordene öffentliche Armennnterstützung verursacht hat, Ersatz zu fordern, durch die in
Art. 5 des Armengesetzes enthaltene Bestimmung gewährt wird, denn die Begründ-
ung dieses Ersatzanspruches im Armengesetze entkleidet denselben nicht seiner privat-
rechtlichen Natur, verleiht demselben nicht die Eigenschaft eines öffentlich rechtlichen An-
spruches; den Gegenstand des vorliegenden Streites bildet immerhin die dem Privat-
rechte angehörige, von der Klägerin behauptete, von der Beklagten bestrittene vertrags-
mäßige Verpflichtung einer bestimmten Gegenleistung für übernommene und geleistete Dienste,
auch wenn der erhobene Anspruch auf Ersatz der infolge der Nichterfüllung jener Ver-
pflichtung gehabten Auslagen auf einer Norm des öffentlichen Rechts beruht und diese
Norm bei der Entscheidung des strittigen Rechtsverhältnisses in Anwendung zu bringen ist,
gerade so, wie umgekehrt im Falle eines gegen die Armenpflege gerichteten Anspruches auf
Ersatz des für die Unterstützung eines Hilfsbedürftigen von einem hiezu nicht Verpflich-
teten gemachten Aufwandes die öffentlich rechtliche Natur des Verpflichtungsgrundes der
Armenpflege nicht mit der Berusung auf eine Geschäftsführung im privatrechtlichen Sinne
beseitigt zu werden vermag.
Wie in diesem Falle die Armenpflege nur auf Grund des öffentlichen Rechts, so kann
in dem vorliegenden Falle die Ortsgemeinde Peterswahl nur auf Grund des aus dem
Vertrage vom 9. April 1851 entspringenden Privatrechtsverhältnisses belangt werden.
Wie dort aus dem öffentlichen Rechte, so entspringt die Unterstützungspflicht hier lediglich
aus dem Privatrecht.
(Urth. des obersten Ger.-Hofes v. 25. April 1877, Gesetz-und Verordnungs-Blatl 1877 Beil. III.)
Der aus derselben abgeleitete Ersatzanspruch ist daher zweifellos privatrechtlicher Natur
und zur Entscheidung über denselben können dieser Natur entsprechend nur die Gerichte zu-
ständig sein. Wenn hingegen geltend gemacht wird, daß der Ersatz von Leistungen bean-
sprucht werde, welche nach Art. 10 des Armengesetzes vom 29. April 1869 vollständig dem
Gebiete der öffentlichen Armenpflege angehören, und die Frage, ob die öffentliche Armen-