Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Artikel 1. 
Artikel 5 Absatz I soll lauten: 
Personen, welche ungeachtet des Besitzes genügender Mittel öffentliche Armen- 
unterstützung erlangt oder binnen zehn Jahren nach Empfang solcher Unterstützung 
ein Vermögen erworben haben, welches ihnen unbeschadet der Sicherstellung ihres 
Lebensunterhaltes die Ersatzleistung ermöglicht, sind zum Ersatze des Empfangenen 
verpflichtet. 
Artikel 2. 
Zwischen Artikel 5 und Artikel 6 wird folgender Artikel 5a eingeschaltet: 
Auf Antrag der Armenpflege können der Ehemann, die Ehefrau, die Eltern 
und Großeltern, die Kinder und Enkel, dann die uneheliche Mutter eines Hilfs- 
bedürftigen, sowie die unehelichen Kinder in Beziehung auf die hilfsbedürftige 
Mutter durch Beschluß der Distriktsverwaltungsbehörde angehalten werden, dem 
Hilfsbedürftigen nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Verpflichtung die erforderliche 
Unterstützung zu gewähren und für die in Folge der Nichterfüllung ihrer Ver- 
bindlichkeit nothwendig gewordene öffentliche Armenunterstützung Ersatz zu leisten. 
Zuständig ist die Distriktsverwaltungsbehörde jener Gemeinde, deren Armen- 
pflege den Anspruch erhebt. 
Gegen den Beschluß der Disteiktsverwaltungsbehörde steht der Armempflege 
und dem in Anspruch genommenen Angehörigen binnen einer unerstrecklichen Frist 
von vierzehn Tagen die Beschwerde an die Kreisregierung, Kammer des Innern, 
zu, welche vorbehaltlich des Rechtsweges endgiltig entscheidet. 
Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist vorläufig vollstreckbar. 
Erfolgt durch rechtskräftiges gerichtliches Urtheil eine abändernde Entschei- 
dung, so hat die Armenpflege dem in Anspruch genommenen Angehörigen das bis 
dahin Geleistete beziehungsweise das zu viel Geleistete und die Prozeßkosten, so- 
weit diese nicht ihm selbst auferlegt sind, zu ersetzen; im Weigerungsfalle ist sie 
hiezu im Aufsichtswege anzuhalten.
	        
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