Artikel 1.
Artikel 5 Absatz I soll lauten:
Personen, welche ungeachtet des Besitzes genügender Mittel öffentliche Armen-
unterstützung erlangt oder binnen zehn Jahren nach Empfang solcher Unterstützung
ein Vermögen erworben haben, welches ihnen unbeschadet der Sicherstellung ihres
Lebensunterhaltes die Ersatzleistung ermöglicht, sind zum Ersatze des Empfangenen
verpflichtet.
Artikel 2.
Zwischen Artikel 5 und Artikel 6 wird folgender Artikel 5a eingeschaltet:
Auf Antrag der Armenpflege können der Ehemann, die Ehefrau, die Eltern
und Großeltern, die Kinder und Enkel, dann die uneheliche Mutter eines Hilfs-
bedürftigen, sowie die unehelichen Kinder in Beziehung auf die hilfsbedürftige
Mutter durch Beschluß der Distriktsverwaltungsbehörde angehalten werden, dem
Hilfsbedürftigen nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Verpflichtung die erforderliche
Unterstützung zu gewähren und für die in Folge der Nichterfüllung ihrer Ver-
bindlichkeit nothwendig gewordene öffentliche Armenunterstützung Ersatz zu leisten.
Zuständig ist die Distriktsverwaltungsbehörde jener Gemeinde, deren Armen-
pflege den Anspruch erhebt.
Gegen den Beschluß der Disteiktsverwaltungsbehörde steht der Armempflege
und dem in Anspruch genommenen Angehörigen binnen einer unerstrecklichen Frist
von vierzehn Tagen die Beschwerde an die Kreisregierung, Kammer des Innern,
zu, welche vorbehaltlich des Rechtsweges endgiltig entscheidet.
Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist vorläufig vollstreckbar.
Erfolgt durch rechtskräftiges gerichtliches Urtheil eine abändernde Entschei-
dung, so hat die Armenpflege dem in Anspruch genommenen Angehörigen das bis
dahin Geleistete beziehungsweise das zu viel Geleistete und die Prozeßkosten, so-
weit diese nicht ihm selbst auferlegt sind, zu ersetzen; im Weigerungsfalle ist sie
hiezu im Aufsichtswege anzuhalten.