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keinen Anspruch auf Pension bezw. Sustentation gehabt habe, sodann zunächst der Autrag
gemäß 8. 139 der N.-C.-P.-O., den Rechtsstreit bis nach Entscheidung der Präjudizial-
frage, ob ein Unfallversicherungsfall vorliege, auszusetzen, eventuell der Autrag auf kosten-
fällige Abweisung der Klage gestellt.
Zur Begründung des primären Antrags wurde ausgeführt: Die erste Frage sei, ob
Franz Bauer unter das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, bezw. das Ausdehn-
ungsgesetz vom 28. Mai 1885 falle. Diese Frage sei von der Generaldirektion als Aus-
führungsbehörde durch den Bescheid vom 17. August 1886 zwar nicht anedrücklich, aber
thatsächlich durch Feststellung und Anweisung der Unfallversicherungsbezüge bejahend ent-
schieden worden. Gegen diese Entscheidung sei Berufung zum zuständigen Schiedsgerichte
eingelegt worden, es müsse daher vorerst die Entscheidung der zuständigen Unfallversicherungs-
organe abgewartet werden. Die Gerichte dagegen seien bezüglich der Vorfrage nicht zu-
ständig. Die Unfallversicherung sei, wie Zweck und Anlage des Gesetzes entnehmen lassen,
eine öffentlich-rechtliche Einrichtung mit eigenen Orgauen und einem besonderen verwaltungs-
gerichtlichen Instanzenzuge. Diesen zur Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes berusenen
Organen stehe die Eutscheidung aller hiebei anftauchenden Fragen, insbesondere der Frage
zu, ob eine Person dem Unfallversicherungsgesetze unterliege oder nicht.
In der vor dem k. Landgerichte München ! am 2. Dezember 1887 gepflogenen Ver-
handlung zog jedoch Rechtsamvalt Kraußold den Antrag auf Aussetzung der Verhandlung
vorerst zurück und machte die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend, ausgehend
von der Auffassung, daß im gegebenen Falle der Rechtsweg aus dem Reichshaftpflichtgesetze
überhaupt anusgeschlossen sei.
Diese Einrede wurde seitens des klägerischen Vertreters bekämpft und durch sofort ver-
kündetes Urtheil des Landgerichts München 1I vervorfen, weil die Klägerin ihren Auspruch
ausschließlich auf die Behauptung, daß ihr Mann beim Betriebe einer Eisenbahn getödtet
worden sei und der Fiskus als Betriebsunternehmer auf Grund der 8§S. 1 und 3 des Haft-
pflichtgesetzes für den dadurch entstandenen Schaden zu haften habe, gründe, die Klage also
offenbar einen privatrechtlichen Anspruch verfolge, hiefür die Gerichte zuständig seien und die
einmal begründete Zuständigkeit der Gerichte nicht dadurch beseitigt werden könne, daß der
beklagte Fiskus eine einzelue Frage, ob nemlich ein Unfallversicherungsfall vorliege, heraus-
greifend einwende, die Eutscheidung über diesen Punkt bilde eine Vorfrage für den klägerischen
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