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Auspruch und hätten hierüber die Verwaltungsbehörden allein zu befinden, da, die Richtigkeit
dieser Auffassung vorausgesetzt, solches die beklagte Partei nur berechtigen könnte, bei der Ver-
handlung zur Sache selbst einen Antrag auf vorläufige Aussetzung des Verfahrens zu stellen.
In der hierauf folgenden und in den Sitzungen vom 27. Jannar und 2. März 1888
fortgesetzten Verhandlung zur Hauptsache wurde seitens des Beklagten das Vorhandensein
eines Unfalls beim Betriebe der Eisenbahn nicht bestritten, auch eigenes Verschulden auf Seite
des Getödteten nicht behauptet, dagegen wiederholt in Abrede gestellt, daß der Getödtete Be-
amter mit Pensionsberechtigung gewesen sei, und vor allem der in der Sitzung vom 2. De-
zember 1887 nur vorläufig zurückgezogene Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis nach
Entscheidung der Präjudizialfrage, ob ein Unfallversicherungsfall vorliege, erneuert.
Diesem Antrage trat der klägerische Vertreter mit der Ausführung entgegen, es handle
sich hier lediglich darum, ob das Reichshaftpflichtgesetz auf den vorwürfigen Fall Amvendung
finde, worüber zu entscheiden die Civilgerichte zuständig seien.
Durch Beschluß, verkündet in öffentlicher Sitzung des k. Landgerichts München 1 am
17. März 1888, wurde in Erwägung,
1. daß allerdings insoweit, als das Unfallversicherungsgesetz und bezw. das Reichsgesetz-
vom 28. Mai 1885 die Feststellung und Cutscheidung gewisser in diesen Gesetzen genau
präzisirten Fragen (vergl. §§. 57, 59, 61, 62, 63 Unsallvers.-Ges., 8§. 7, 8 des Aus-
dehn.-Ges.) bestimmten Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten zuweise, die Zu-
ständigkeit dieser Organe eine ausschließliche sei (vergl. Urtheil des R.-G. vom 11. Juni
1887 in Seufferts Arch. Bd. 43 Nr. 57 S. 85, Landmann Anm. 2 zu S. 63 U.-G.);
2. daß jedoch in beiden Gesetzen Bestimmungen darüber fehlen, wie zu verfahren sei,
weun der Verletzte, bezw. die Hinterbliebenen des Getödteten die Anwendbarkeit des Unfall-
versicherungsgesetzes bezw. des Ausdehnungsgesetzes auf den gegebenen Fall bestreiten, zur Fest-
stellung dieser Frage also von den Betheiligten auch nicht der in §. 62 bezw. S. 8 der er-
wähnten Gesetze geschaffene verwaltungsrechtliche Instanzenzug beschritten werden könne;
3. daß ebendeshalb die von der Generaldirektion der k. b. Staatseisenbahnen als Aus-
führungsbehörde im Sinne des Ausführungsgesetzes (§§. 1 und 3 der Allerhöchsten Verordnung
vom 27. September 1885, Ges.= u. V.-Bl. S. 576) getroffene, von der Klägerin aber be-
strittene Entscheidung, der getödtete Franz Bauer sei nach dem Unfallversicherungsgesetz ver-