12
Unfallversicherungsgesetzes Schadenersatz zu leisten sei, sowie die Prüsung und Entscheidung
der hiefür präjudiziellen Frage, ob der Getödtete oder Verletzte nach Maßgabe der Unfall-
versicherungsgesetze gegen die Folgen der bei dem Betriebe gewisser Unternehmungen sich er-
eignenden Unfälle versichert gewesen, stehe lediglich den Unfallversicherungsbehörden zu. Es
ergebe sich dieß klar aus den im landgerichtlichen Beschlusse vom 17. März 1888 selbst
angezogenen 8§. 57 bis 63 des Unfallvers.-Ges. und aus den §§. 7 und 8 des Ausdehnungs-
gesetzes, während die im erwähnten Beschlusse behauptete Nichtausschließlichkeit dieser Zu-
ständigkeit der Unfallversicherungsbehörden und die dort als zulässig erachtete Befugniß richter-
licher Nachprüfung der erstinstanziellen Bescheide der vorgenannten vom Gesetze als selbstständig
gedachten Organe ihre Widerlegung einfach in dem Prinzip des Unfallversicherungsgesetzes
selbst finden, welches das Institut der Unfallversicherung nicht auf den Grundlagen des
bürgerlichen, sondern des öffentlichen Rechts aufgerichtet und zur Eutscheidung der Frage, ob
in einem gegebenen Falle die Unfallversicherung Platz greife, zweifellos nur die durch die
Unfallversicherungsgesetze selbst geschaffenen Organe in einem genau bestimmten Instanzenzuge
berufen habe. Ein gleichzeitiges oder nachfolgendes Eingreifen richterlicher Thätigkeit durch
Ueber= oder Nachprüfung von Bescheiden der Unfallversicherungsbehörden sei in keinem der
hier einschlägigen Gesetze statuirt und könne nicht statuirt werden, ohne die schwersten Kollisionen
der öffentlichen Gewalten im Staate herbeizuführen. Es könnte sich sonst ereignen, daß die
Unfallversicherungsbehörden (Ausführungsbehörde, Schiedsgericht, Neichs= oder Landesver-
sicherungsamt) die Frage der Unfallversicherungopflicht rechtskräftig in bejahender Weise ent-
schieden hätten (§§. 62 und 63 U.-V.-G.) und daß hinterher oder gleichzeitig die Civilgerichte
instanziell gegentheilige Entscheidungen erließen. Für die Entscheidung der Klage so, wie sie
von Maria Bauer gestellt worden, werde den Civilgerichten die Zuständigkeit nicht be-
stritten, denn sie sei auf den privatrechtlichen Titel des Haftpflichtgesetzes gestützt und ver-
folge somit au sich privatrechtliche Ansprüche. Wohl aber werde die Unzuständigkeit der
Civilgerichte für den Präjudizialpunkt der Unfallversicherungepflichtigkeit des Franz Bauer
geltend gemacht.
Demzufolge wurde der Kompetenzkonflikt vorschriftomästig instruirt.
Von der Generaldirektion der k. b. Staatseisenbahnen als der den Kompetenzkonflikt er-
hebenden Centralverwaltungsstelle wurde mit Schreiben vom 10. pr. 12. November 1888
erklärt, daß sie auf Einreichung einer Denkschrift verzichte. Dagegen wurde am 12. No-
—