Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Beil. II. 13 
vember 1888 für den beklagten Eisenbahnfiskus von dem Fiskalate der k. b. Verkehrs- 
anstalten eine Deukschrift übergeben, in welcher der Antrag gestellt wird, auszusprechen, daß 
in dieser Sache die Gerichte zur Zeit nicht zuständig seien. 
Für die Klägerin wurde von dem Amwalte, k. Advokaten Boscowitz, am 23. März 
1889 eine Denkschrift eingereicht mit dem Antrage: Es wolle der in der Denkschrift des 
k. Eisenbahnfiskus vom 31. Oktober 1888 gestellte Antrag als unstatthaft, eventuell als 
unbegründet zurückgewiesen und ausgesprochen werden, daß die Gerichte zur Entscheidung 
dieser Sache zuständig seien. 
Nach Aufruf der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung, in welcher für die Klägerin 
Rechtsanwalt Adlerstein von hier, für den k. Eisenbahnfiskus der k. Oberregierungsrath 
Nutz erschien, trug der ernannte Berichterstatter über die bisherigen Verhandlungen vor. 
Der Vertreter des k. Eisenbahnfiskus, sowie der Vertreter der Klägerin wiederholten 
die in den Deukschriften enthaltenen, oben angeführten Anträge. 
Der k. Oberstaatsamwvalt stellte den Antrag, auszusprechen, daß in vorliegender Sache 
für die Entscheidung der Beamteneigenschaft des Verunglückten die Gerichte zuständig seien. 
Diesem Antrage war auch stattzugeben. 
Die von dem beklagten k. Fiskus in der Verhandlung vom 2. Dezember 1887 vor- 
geschützte Einrede, im gegebenen Falle sei der Rechtsweg aus dem Haftpflichtgesetze über- 
haupt ausgeschlossen, ist durch Urtheil des k. Landgerichts München I vom nemlichen Tage 
verworfen und dieses Urtheil rechtskräftig geworden. 
Verschieden von der hiedurch endgiltig gelösten und von dem beklagten k. Fiskus nicht 
weiter bestrittenen Frage ist die als präjudiziell für das Schicksal der Klage von dem Be- 
klagten erklärte und von dem genannten Instanzgerichte anerkannte Frage, ob der vernn- 
glückte Franz Bauer nach dem Unfallversicherungsgesetze vom 6. Juli 1884 bezw. dem Aus- 
dehnungsgesetze vom 28. Mai 1885 versichert gewesen sei oder nicht. 
Für die Entscheidung der letzteren Frage hat sich das k. Landgericht München 1 durch 
den das Aussetzungobegehren des Beklagten zurückweisenden Beschluß vom 17. März 1888 
als zuständig erklärt, während hiefür die Generaldirektion der k. b. Staatseisenbahnen die aus- 
schließliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsorgane in Anspruch nimmt. 
Nachdem gegen den Beschluß vom 17. März 1888 rechtzeitig Beschwerde eingelegt
	        
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