Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Beil. li. 16 
ein civilrechtlicher. Es fällt daher die Prüfnng und Entscheidung, ob die Voraussetzungen 
dieses Anspruches in einem konkreten Falle gegeben sind, an sich in den Bereich der Zu- 
ständigkeit der Gerichte, soferne nicht bezüglich einer derselben deren rechtliche Natur oder eine 
besondere Gesetzesbestimmung eine Ausnahme begründet. Im vorwürfigen Falle beruft sich 
die Klägerin auf §. 4 des Unfallvers.-Ges. unter der Behauptung, der Getödtete sei als Be- 
amter der Staatseisenbahnen mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt gewesen. 
Der S. 4 des Unfallversicherungsgesetzes bestimmt: 
„Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reiches, eines Bundesstaates 
oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt 
sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.“ 
Durch diese absolute Bestimmung sind die bezeichneten Beamten als kraft des Gesetzes 
nicht versichert erklärt. Die Bejahung der Frage, ob der Getödtete als Beamter der Staats- 
eisenbahnen mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt gewesen sei, enthält daher 
von selbst die Verneinung der Eigenschaft des Getödteten als einer nach Maßgabe des Un- 
fallversicherungsgesetzes versicherten Person, ohne daß diese kraft des Gesetzes eintretende Folge 
einer gesonderten Prüfung, Entscheidung oder Feststellung bedarf. 
Die Frage, ob der verunglückte Franz Bauer nach Maßgabe des Unfallversicherungs- 
gesetzer versichert gewesen sei oder nicht, erhält mithin von selbst — kraft Gesetzes — ihre 
Beantwortung durch die Entscheidung der Frage, ob Franz Bauer als Beamter mit festem 
Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt gewesen sei oder nicht. 
Letztere, mithin hier allein ausschlaggebende Frage aber ist, wie auch von der Eisen- 
bahnverwaltung zugegeben wird, eine civilrechtliche. Die hier streitige Voraussetzung für den 
von der Klägerin auf Grund des Haftpflichtgesetzes geltend gemachten Anspruch ist deshalb 
ihrer rechtlichen Natur nach der Zuständigkeit der Civilgerichte nicht entzogen. 
Ebensowenig ist sie es infolge besonderer Gesetzesbestimmung. 
Zweifellos ist die Unfallversicherung eine öffentlich-rechtliche Einrichtung und nicht minder 
steht sest, daß die Unfallversicherungsorgane bezüglich der ihnen gesetzlich zugewiesenen Auf- 
gabe ausschließlich zuständig sind und einer Einwirkung seitens der Gerichte nicht unterliegen. 
Allein allenthalben im Gesetze ist die Aufgabe der Unfallversicherungsorgane beschränkt 
auf die Unfälle, von welchen die nach Maßgabe des Gesetzes versicherten Personen ge- 
troffen werden. 
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