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Es ist zwar in §. 54 des Unfall-Vers.-Ges. den Betriebsunternehmern zur Rflicht ge-
macht, von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine
in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung mit der dort be-
zeichneten Wirkung erleidet, bei der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
Allein schon §. 53 beschränkt die Pflicht der Ortspolizeibehörden zur Untersuchung auf
jene Unfälle, durch welche eine versicherte Person getödtet ist oder eine Körperverletzung
mit der dort bezeichneten Wirkung erlitten hat.
Die 8§§. 57 bis 64 (Ausdehnungsgesetz §. 7) ordnen die Zuständigkeit und das Ver-
fahren für die Feststellung der Entschädigung allein nur für die durch Unfall verletzten und
für die Hinterbliebenen der durch Unfall getödteten Versicherten.
Insoweit daher §. 62 Abs. 2 gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung fest-
gestellt wird, §. 61, die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung und gegen letztere 8. 63
den Rekurs an das Reichs= bezw. Landesversicherungsamt zuläßt, ist auch hier stets die Fest-
stellung der Entschädigung für einen durch Unfall verletzten oder für die Hinterbliebenen eines
durch Unfall getödteten Versicherten vorauzgesetzt.
Nun erklärt, wie bereits hervorgehoben, §. 4 des Unfallversicherungsgesetzes (vgl. S. 4
Abs. 2 a. E. des Ausdehn.-Ges.) die dort bezeichueten Beamten als der Unfallversicherung
nicht unterworfen. Alle die vorbemerkten Gesetzesbestimmungen finden daher auf diese Be-
amten keine Anwendung.
Ist hienach aber die Zuständigkeit der Unfallversicherungsorgane bezüglich dieser Beamten
überhaupt ausgeschlossen, so hätte, wenn dessenungeachtet für die Entscheidung der Frage,
ob ein Verunglückter als Beamter mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt ge-
wesen sei, jenen Organen die ausschließliche Zuständigkeit eingeräumt werden wollte, dieses
durch eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung geschehen müssen.
Eine solche Gesetzesbestimmung findet sich nirgends.
Allerdings tritt die Versicherung der ihr unterworfenen Personen ohne besonderen, äußer-
lich erkennbaren Versicherungsakt kraft des Gesctzes ein, und hat das zur Feststellung der
Entscheidung für die Folgen des Unfalls berufene Organ hiemit von Amtswegen vorzu-
gehen und daher von Amtswegen das Vorhandensein der gesetzlichen Voranssetzungen für die
Gewährung der Unfallversicherungsentschädigung zu prüfen.
Allein diese Prüfung obliegt den Unfallversicherungsorganen nur zu dem Zweck, um