Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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87. 
Aktive Dienstzeit im Heere. 
. Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Maßgabe 
berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 81. März 
eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten. 
G. 8 6. 
. Die aktive Dienstzeit der als unsichere Dienstpflichtige“) eingestellten Mannschaften 
wird von dem auf ihre Einstellung folgenden Rekruten-Einstellungstermin ab gerechnet. 
R. M. G. g 33. 
Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die aktive Dienst- 
zeit nicht angerechnet. 
M. Str. G. 8 18. 
Im Uebrigen richtet sich die Dauer der aktiven Dienstzeit nach den von Seiner Majestät 
dem Kaiser, für Bayern von Seiner Majestät dem Könige alljährlich zu erlassenden 
Rekrutirungsbestimmungen. 
88. 
Aktive Dienstzeit der Einjährig-Freiwilligen. 
. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten 
und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange 
dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im stehenden 
Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerechnet — zur Reserve beurlaubt. 
W. G. 8 11. 
Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung in die zweite 
Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Einjährig-Frei- 
willige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit. 
N. M. G. 8# öo. Ab. 4 
Ihre aktive Dienstzeit wird in diesem Falle nach § 7 Ziffer 1 berechnet. 
89. 
Aktive Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des 
Volksschulamts. 
. Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das 
*) Im Reichs-Militärgesetz „Heerespflichtige“ genannt.
	        
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