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Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Reserve= bezw. Landwehrpflicht ist so zu be-
rechnen, als wenn sie am 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das
20. Lebensjahr vollendeten, zur Einstellung zum aktiven Dienst gelangt wären.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 18.
8 14.
Dieustpflicht in der stehenden Marine.
. Die Dienstpflicht in der stehenden Marine umfaßt die altive Dienstpflicht und die
Marinereservepflicht.
. Die Dienstpflicht in der stehenden Marine dauert sieben Jahre.
. Die altive Dienstpflicht in der Marine dauert drei Jahre.
. Nach abgeleistetem aktiven Dienste werden die Mannschaften zur Marinereserve beurlaubt.
§ 15.
Aktive Dienstpflicht in der Marine.
Die Bestimmungen des § 7, 1, 3 und 4 finden auf die aktive Dienstpflicht in der Marine
sinngemäße Anwendung; die näheren Bestimmungen sind in der Marineordnung ent-
halten.
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Umständen
nach eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in den Stations-
hafen des Reichs verschoben werden.
W. G. g 68.
Die aktive Dienstzeit kann für Seeleute von Beruf und für das Maschinenpersonal, so-
wie für Lootsen und Lootsenknechte in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und
nach Maßgabe ihrer Ausbildung für den Dienst in der Marine bis auf ein Jahr ver-
kürzt werden.
W. G. 8§ 13, .
.Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig-
freiwilligen Dienst oder das Zeugniß über die Befähigung zum Seesteuermann besitzen
(8 88, 3), genügen ihrer aktiven Dienstpflicht in der Marine durch einjährig-freiwilligen
Dienst.