Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 19 — 
8. 
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Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Reserve= bezw. Landwehrpflicht ist so zu be- 
rechnen, als wenn sie am 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 
20. Lebensjahr vollendeten, zur Einstellung zum aktiven Dienst gelangt wären. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 18. 
8 14. 
Dieustpflicht in der stehenden Marine. 
. Die Dienstpflicht in der stehenden Marine umfaßt die altive Dienstpflicht und die 
Marinereservepflicht. 
. Die Dienstpflicht in der stehenden Marine dauert sieben Jahre. 
. Die altive Dienstpflicht in der Marine dauert drei Jahre. 
. Nach abgeleistetem aktiven Dienste werden die Mannschaften zur Marinereserve beurlaubt. 
§ 15. 
Aktive Dienstpflicht in der Marine. 
Die Bestimmungen des § 7, 1, 3 und 4 finden auf die aktive Dienstpflicht in der Marine 
sinngemäße Anwendung; die näheren Bestimmungen sind in der Marineordnung ent- 
halten. 
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Umständen 
nach eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in den Stations- 
hafen des Reichs verschoben werden. 
W. G. g 68. 
Die aktive Dienstzeit kann für Seeleute von Beruf und für das Maschinenpersonal, so- 
wie für Lootsen und Lootsenknechte in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und 
nach Maßgabe ihrer Ausbildung für den Dienst in der Marine bis auf ein Jahr ver- 
kürzt werden. 
W. G. 8§ 13, . 
.Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig- 
freiwilligen Dienst oder das Zeugniß über die Befähigung zum Seesteuermann besitzen 
(8 88, 3), genügen ihrer aktiven Dienstpflicht in der Marine durch einjährig-freiwilligen 
Dienst.
	        
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