Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

Mittheilungen  aus  der  Praxis.

Erhaltung  älterer  Hypothekrechte  bei  Uebertragung  in  dit
Hppothekenbücher.

Während  des  Einführungstermines  wurden  drei
ältere  auf  2  Hausern  begrundcte  Hypotheken  rechtzeitig
  angemeldet,  und  unter  einem  Datu
in  das  Hypothekenbuch  dergestalt  eingetragen,  daß
überall  das  Datum  der  ursprünglichen  Bestellung
angegeben,  die  Aneinanderreihung  nach  dem  Alter
mit  entsprechenden  Zahlen  in  erster  Kolumne  geschehen,
  ubrigens  keine  Bemerkung  uber  deren  Rang
beigefügt  war.  Wegen  der  Gleichzeitigkeit  der  Eintragung
  und  des  Mangels  einer  Entscheidung,
Uebereinkunft  oder  Vorbehalts  über  den  Rang  nahmen
  die  zwei  jüngern  Gläubiger  in  der  Gant  des
Gemeinschuldners  Gleichheit  des  Rangs  mit  dem
ältesten  in  Anspruch.  In  den  beiden  ersten  Instanzen
  wurde  diesem  Anspruche  stattgegeben,  von
dem  obersten  Gerichtshofe  hingegen  in  einem  Erk.
vom  9.  Sept.  1840  (Nr.  1149  7152)  der  Vorrang
des  v  e  ausgesprochen,  aus  folgenden  Gründen:

„Die  Forderungen  des  A,  B  und  C  beruhen
alle  drei  auf  ältern  Hypotheken,  die  schon  vor
der  Einführung  des  neuen  Hypothekengesetzes  erworben
  worden  waren;  nämlich  die  Forderung  des
A  auf  Urkunde  vom  30.  Okt.  1811,  die  des  B
auf  Urkunde  vom  20.  Nov.  1812,  die  Forderung
des  C  auf  Urkunde  vom  25.  Febr.  1817;  —  und
es  handelt  sich  auch  lediglich  um  das  Rangver—
hältniß  unter  diesen  Forderungen  unter  sich.  —

Der  Vorzug  dieser  ältern  rechtzeitig  angemeldeten
  Hypotheken  wird  nicht  durch  die  Zeit  ihrer
Uebertragung  in  das  neue  Hypothekenbuch  bestimmt,
sondern  sie  behalten  in  Kraft  der  rechtzeitigen
  Anmeldung  denjenigen  Vorzug,  welcher
ihnen  nach  den  alteren  Prioritätsordnungen,  unter
  deren  Herrschaft  sie  entstanden  waren,  zukam.