Mittheilungen aus der Praxis.
Erhaltung älterer Hypothekrechte bei Uebertragung in dit
Hppothekenbücher.
Während des Einführungstermines wurden drei
ältere auf 2 Hausern begrundcte Hypotheken rechtzeitig
angemeldet, und unter einem Datu
in das Hypothekenbuch dergestalt eingetragen, daß
überall das Datum der ursprünglichen Bestellung
angegeben, die Aneinanderreihung nach dem Alter
mit entsprechenden Zahlen in erster Kolumne geschehen,
ubrigens keine Bemerkung uber deren Rang
beigefügt war. Wegen der Gleichzeitigkeit der Eintragung
und des Mangels einer Entscheidung,
Uebereinkunft oder Vorbehalts über den Rang nahmen
die zwei jüngern Gläubiger in der Gant des
Gemeinschuldners Gleichheit des Rangs mit dem
ältesten in Anspruch. In den beiden ersten Instanzen
wurde diesem Anspruche stattgegeben, von
dem obersten Gerichtshofe hingegen in einem Erk.
vom 9. Sept. 1840 (Nr. 1149 7152) der Vorrang
des v e ausgesprochen, aus folgenden Gründen:
„Die Forderungen des A, B und C beruhen
alle drei auf ältern Hypotheken, die schon vor
der Einführung des neuen Hypothekengesetzes erworben
worden waren; nämlich die Forderung des
A auf Urkunde vom 30. Okt. 1811, die des B
auf Urkunde vom 20. Nov. 1812, die Forderung
des C auf Urkunde vom 25. Febr. 1817; — und
es handelt sich auch lediglich um das Rangver—
hältniß unter diesen Forderungen unter sich. —
Der Vorzug dieser ältern rechtzeitig angemeldeten
Hypotheken wird nicht durch die Zeit ihrer
Uebertragung in das neue Hypothekenbuch bestimmt,
sondern sie behalten in Kraft der rechtzeitigen
Anmeldung denjenigen Vorzug, welcher
ihnen nach den alteren Prioritätsordnungen, unter
deren Herrschaft sie entstanden waren, zukam.