Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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können jedoch durch die Ersatzkommission (Ziffer 5) und zwar für die Zeit bis zum 
nächsten Musterungsgeschäft von Neuem ausgesprochen werden (§ 97, 2). 
8 30. 
Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgründe. 
. Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verurtheilung 
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer oder zu einer entsprechenden 
Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht vor deren Be- 
endigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer in Freiheitsstrafe umzuwandeln- 
den Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor deren Vollstreckung oder Erlaß zum 
Dienst im Heere oder in der Marine eingestellt. 
R. M. G. 8 18. 
Im fünften Militärpflichtjahre muß über solche Personen endgültig entschieden werden 
(629, 4). 
Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte sind, für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen. 
N. M. G. § 18. 
Die Aushebung der unter Ziffer 3 bezeichneten Personen darf jedoch in ihrem vierten 
Militärpflichtjahre erfolgen, sofern sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in Besitz 
der bürgerlichen Ehrenrechte gelangen. 
Sie werden in diesem Falle in eine Arbeiterabtheilung eingestellt. 
Die Dienstzeit in der Arbeiterabtheilung kommt auf die aktive Dienstzeit zur An- 
rechnung (§ 43, 2). 
R. M. G. 8 18. 
961. 
Zurückstellung wegen zeitiger Untauglichkeit. 
Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Dienst im Heere oder in 
der Marine oder welche mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, 
werden vorläufig zurückgestellt. 
Das geringste Maß der Körperlänge für den Dienst mit der Waffe beträgt, soweit die 
Aushebung (§ 43) und der freiwillige Eintritt im Frieden in Betracht kommt, 1 m 57cm. 
57
	        
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