Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

183

vror.)  Fär  den  Bruch  der  untern  Kinnlade,  des  Schlöffelbehns;  dak-Füuse-,
scheibe,  für  dir  Zerreissung  der  Achillessehne,  des  dreieckigren  Banbes

der  Kniescheibe,  den  Bruch  des  Fersenbeins  55  fl.  bis  Luet.
102.)  Für  einen  Bruch  des  Oberarmkgochen  oder  belder  Vorderarig
knochen  ibft.  tt.
103.)  Fuͤr  einen  Bruch  bes  Schenkel-  elnbalses  des  Sbaldtsres  oder
beeder  Unnrschenkel-  Knochen  ...  IFka  —  kr.
104.)  Fuͤr  die  Vehandlung  des  Bruchs  der  Vakenknochen  nel.  —kr..
o5.)  Für  den  Bruch  der  Spalche,  Ellenbogenröhre,  des  Wadenbeins  oder
Schienbeins  allin  ½%KP  fl.  —kr.

Anmerkung.  Sebr  perwickelte  Beinbrüche  (Nro.  102  bis  107)  wo  Kuochensplitter
  abgesaͤgt  werden  muͤssen,  wo  großt  Einschnitte  zu
machen,  und  wo  durch  sehr  aufmerksame  Behandlung  der  drobende
  Brand  abzuhalten  ist,  werden  nach  den  Umständen  bis
zum  anderthalbfachen  Betrage  der  Belohnung  für  den  einfachen
Kuochenbruch  belohnt.

106.)  Für  die  Einrichtung  einer  unvollkommenen  Verrenbuns  eines  Knochen

  5Fffl.  bis  pfl.
107.)  Für  die  Einricheung  ver  Verrenkung  der  untern  Kinnlade  auf  einer
oder  beeden  Seiten  1  fl.  —kr.
rotz.)  Für  die  Einrichtung  der  Verrenkung  irgend  ines  Theils  der  Wie,
belsäulele  .  iifl.  bis  22fl.
109.)  Fuͤr  die  Einrichtung  der  Verrenkung  des  Oberarms  aus  dem  Achselgelenk,

a)  in  leichten  Faͤllen
a)  wenn  die  Verrenkung  habituell  ist,  fuͤr  jedes  Mahl  1fl.  —kr.
6)  wenn  sie  es  nicht  ist  .  a2fl.  —kr.
b)  in  schwerern  Fällen,  wenn  sie  nach  Umstaͤnden  mirtelf  Maschine
geschehen  muß  .  ..  .  24fl.  —kr.

0.)  Für  die  vollkommene  Einrichtung  ver  Ausrenbung  der  Kuochen  des
Vorderarms  aus  dem  Ellenbogen-Gelenk.