3.
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St
6.
Das Vorhandensein verheiratheter Brüder, welche zur Zeit der endgültigen Entscheidung
über den Militärpflichtigen mindestens 26 Jahre alt und durch ihren eigenen Haus-
stand außer Stand gesetzt sind, reklamirende Eltern zu unterstützen, ist als Grund zur
Verwerfung der Reklamation nicht anzusehen, es sei denn, daß die Verheirathung und
Gründung des eigenen Hausstandes erst nach dem Musterungstermin desjenigen Jahres
stattgefunden hat, in welchem die Aushebung des Reklamirten erfolgt ist.
Auch ist das Vorhandensein eines oder mehrerer älterer Brüder, welche im Heere
oder in der Marine als Unteroffiziere dienen, kein Grund der Abweisung, insofern eine
Bescheinigung des Truppen-(Marine-theils darüber vorliegt, daß dieser mit ersteren
auch fernerhin zu kapituliren gedenkt.
Wird die Zurückstellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, weil dieser als die
einzige Stütze seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein anderer zur
Unterstützung derselben Verpflichteter sich dieser Pflicht entzieht, ausgewandert ist, oder
wegen strafbarer Handlungen eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, so ist der
Antrag auf Zurückstellung des ersteren in der Regel als begründet nicht zu betrachten
und besonders dann nicht, wenn jener andere zur Unterstützung Verpflichtete etwa selbst
schon zu diesem Behufe von der aktiven Dienstpflicht entbunden worden ist.
Auch kann in der Regel daraus ein Reklamationsgrund nicht hergeleitet werden,
daß ein zur Unterstützung Verpflichteter dieser Verpflichtung nur unter besonderen Opfern
nachkommen kann, indem er z. B. sein lohnendes Gewerbe zeitweise aufgiebt, um dem
arbeitsunfähigen Vater unmittelbar hülfreiche Hand zu leisten.
Die im § 32, 2 bezeichneten Berücksichtigungen dürfen in der Regel nicht eintreten,
wenn die Familie 2c. neuerdings erhebliche Unterstützungen aus Armenfonds bezogen hat.
Wenn es sich in den Fällen des § 32, 2a und b darum handelt, festzustellen, ob
die Person, zu deren Gunsten reklamirt worden ist, noch arbeits= bezw. aufsichtsfähig ist
oder nicht, so entscheiden hierüber die Ersatzbehörden nach Anhörung des Gutachtens
des denselben beigegebenen Arztes, weshalb in derartigen Fällen die gedachte Person
sich den Ersatzbehörden persönlich vorstellen muß (8 63, ). Ist dies unthunlich, so
darf die Berücksichtigung nur auf Grund eines beigebrachten Zeugnisses erfolgen, welches
von einem beamteten Arzte ausgestellt ist.
Die in Vorstehendem enthaltenen Bestimmungen finden auf Stiessöhne und Adoptiv-