Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 37 — 
söhne, sowie auf uneheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter gleiche Anwendung, wogegen 
sie auf Pflegesöhne, welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindesstatt angenommen 
sind, sowie auf Schwiegersöhne in der Regel nicht ausgedehnt werden dürfen. 
Adoptionsverträge, welche erst nach Eintritt in das militärpflichtige Alter (§ 22, 2) 
geschlossen sind, gewähren in der Regel auf Berücksichtigung keinen Anspruch. 
7. Eine Zurückstellung auf Grund des § 32, 2f darf nicht stattfinden, wenn in ihrer all- 
gemeinen Ausbildung zurückgebliebene Militärpflichtige sich — behufs Behebung dieses 
Mangels — durch Gymnasial= oder anderen Unterricht fortbilden wollen, um später 
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst nachzuweisen. 
8. Auf Schüler von Landwirthschafts= und Handelsschulen kann dagegen die Bestimmung 
des § 32, 2f in Anwendung gebracht werden, wenn sie sich nachweislich der Landwirth- 
schaft bezw. dem Handel widmen wollen, ebenso auch auf Militärpflichtige, welche in 
den Offizierstand zu treten beabsichtigen und sich auf einer Privatschule zu den nöthigen 
Prüfungen vorbereiten, wenn sie sich im Besitz einer Annahme-Erklärung von einem 
Truppentheil befinden. 
9. Die Vergünstigung der Zurückstellung kann ferner gewährt werden: 
a) Handwerksburschen, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse zu 
wandern beabsichtigen, 
b) den schifffahrttreibenden Militärpflichtigen der Landbevölkerung, 
allen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung. 
Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis zu 
dem am Schluß ihres vierten Militärpflichtjahres stattfindenden Schiffer-Musterungs- 
geschäft (Abschnitt X) ausgedehnt werden. 
Seeleute, welche eine Deutsche Navigations- oder Schiffsbauschule besuchen, haben 
für die Dauer des Besuches dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch (§ 15, 6). 
10. Die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem in 
ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt werden. 
Die Zurückstellung der in Rußland lebenden Bayerischen Militärpflichtigen bis zu 
vorstehend erwähntem Termin darf seitens der Königlich Bayerischen Gesandtschaft in 
St. Petersburg, hinsichtlich der übrigen Deutschen Militärpflichtigen seitens der Kaiserlich
	        
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