W. O. — 39 —
5. Für die Militärpflichtigen, welche seitens der Truppen zum freiwilligen Dienst
1
2.-
S
nommen sind, dient als Ausweis — behufs Zurückstellung von der Aushebung bis z
Dienstantritt — der Annahmeschein (§ 85).
836.
Endgültige Entscheidungen.
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch die Ober-Ersatzkommission.
R. M. G. 8 30,
Ausnahmen hiervon finden bei außerterminlichen Musterungen (§ 78), bei den
Schiffermusterungen (§ 76) und im Kriege (§ 97) statt, ferner in den Fällen der
§§ 39, 2 und 40, 4.
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen steht nur den Militacpflichtigen
und ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen eine Berufung an die höheren In-
stanzen zu.
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen über die körperliche Brauch-
barkeit (Tauglichkeit) der Militärpflichtigen und über die Vertheilung der ausgehobenen
Manmnschaften auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppen-(Marine-ttheile so-
wie über die Vertheilung der Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten) auf die ver-
schiedenen Waffengattungen 2c. und Marinetheile (§ 71, 2) findet eine Berufung nicht statt.
R. M. G. 830,.
In Aushebungsbezirken, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen,
kann jedoch gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht gerichteten Ent-
scheidungen auch seitens des ständigen militärischen Mitgliedes der Ober-Ersatzkommission
Berufung an die höhere Instanz eingelegt werden.
N. M. G. 9 30..
Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige dürfen nur bis zur Endfrist der
auf Grund der vorangegangenen Paragraphen zulässigen Zurückstellungen hinausge-
schoben werden.
Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entschieden werden kann, weil sie sich nicht
rechtzeitig vor den Ersatzbehörden gestellen, bleibt die endgültige Entscheidung (§ 28, 4)
bis zu ihrem persönlichen Erscheinen vor den Ersatzbehörden ausgesetzt.
6