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Hiernach ist z. B. I. A. 1. der erste mit dem Buchstaben A anfangende Militär-
pflichtige einer alphabetischen Liste.
Nachdem die eingereichten Rekrutirungsstammrollen mit ihren Beilagen geprüft sind,
wird die alphabetische Liste des laufenden Jahres aufgestellt. Die alphabetischen Listen
der beiden Vorjahre werden — wenn nöthig — nach den Rekrutirungsstammrollen berichtigt.
Mit den Beilagen wird nach § 44, 6 verfahren.
Die Vervollständigung der alphabetischen Liste erfolgt beim Musterungsgeschäft (88 64
und 68, 3), sodann auf Grund der Vorstellungslisten (§ 50) nach dem Aushebungs-
geschäft. ·
Berichtigungen der alphabetischen Listen erfolgen auf Grund der nach § 46, 13 und
nach § 49, 1 und 2 eingehenden Mittheilungen, auf Grund angestellter Ermittelungen
(6 49, 6) und stattgehabter Ueberweisungen (§ 47, 8). «
.UebertragungenvonNamenindenalphabetischenListen.findenstatt,sobaldeinMilitär-
pflichtiger seinen Aufenthaltsort innerhalb des Aushebungsbezirks wechselt.
Streichungen von Namen in den alhhabetischen Listen finden statt:
a) wenn Militärpflichtige verstorben sind;?)
b) wenn Militärpflichtige eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatzbehörden er-
halten haben beziehungsweise als Rekruten ausgehoben sind;
c) wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten sind;
d) wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungsbezirk geboren sind)
in Folge Aufenthaltswechsels nach anderen Aushebungsbezirken überwiesen sind,
oder wenn dieselben auf Grund des § 140 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich gerichtlich verurtheilt sind (§ 49, 7);
e) wenn Militärpflichtige in die Restantenliste ausgenommen sind;
l) wenn Militärpflichtige die Reichsangehörigkeit nach Maßgabe des Staatsangehörig-
keitsgesetzes vom 1. Juni 1870 verloren haben.
Neben jeder Streichung ist der Grund kurz zu vermerken; im Falle zu ist die
betreffende Verfügung der zuständigen Zivil-Verwaltungsbehörde anzugeben. Die
*) Ist eine Sterbeurkunde nicht zu beschaffen, so kann die Streichung angeblich Verstorbener durch den
Zivilvorsitzenden der Ersahkommission auf Grund glaubwürdiger Ermtttelungen verfügt werden.
*")Eine Strelchung solcher Militärpflichtiger, welche in dem Aushebungsbezirke geboren sind, in den
dortigen Grundlisten findet in beiden zu Ziffer 7 d bezeichneten Fällen nicht statt (siehe §. 48, ).
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