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Streichung wegen Verlustes der Reichsangehörigkeit gemäß § 21 St. A. G. ist von
der Zustimmung der Zivil-Verwaltungsbehörde abhängig.
.Alle Militärpflichtigen, welche nach anderen Aushebungsbezirken verziehen (8 25, 9),
werden durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des bisherigen Aushebungsbezirkes
demjenigen des neuen Aushebungsbezirkes überwiesen.
Die Ueberweisung ist jedoch nicht ohne Weiteres zu veranlassen, sondern von dem
Zivilvorsitzenden des Anzugsortes auf Grund der nach §§ 25,9 und 46, 13 zu
machenden Meldungen zu beantragen und erst dann von dem Zivilvorsitzenden des Abzugsortes
zu bewirken.
Als Ueberweisungspapier für derartige Militärpflichtige dient ein vom Zivilvorsitenden
zu unterschreibender Auszug aus der alphabetischen Liste.
Werden Militärpflichtige des jüngsten Jahrganges nach der Loosung überwiesen, so
ist unter „Bemerkungen“ die im Aushebungsbezirk gezogene höchste Loosnummer anzugeben
(8 66, 12).
Den Militärpflichtigen selbst sind die Loosungsscheine (§ 67) bei der Abmeldung
durch die mit Führung der Rekrutirungsstammrolle beauftragte Behörde oder Person
mit dem Abmeldevermerk unter Angabe des Ortes „wohin“ zu versehen und den noch
nicht im Besitz eines Loosungsscheines befindlichen Militärpflichtigen Bescheinigungen mit
den gleichen Angaben zu ertheilen.
Flür die richtige Führung der alphabetischen Listen ist der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission
verantwortlich.
Der Militärvorsitzende der Ersatzkommission hat sich alljährlich vor Beginn des Musterungsgeschäftes
Abschrift der alphabetischen Liste des laufenden Jahres zu besorgen und die
Abschriften der alphabetischen Listen der Vorjahre nach den Listen der Zivilvorsitzenden
zu berichtigen.
Er hat diese seine alphabetischen Listen unter eigenen Verschluß zu nehmen und ist
verantwortlich dafür, daß die eingetragenen Militärpflichtigen so lange in denselben
fortgeführt werden, bis sie bestimmungsgemäß gestrichen werden dürfen (Ziffer 7).
In Städten, welche eigene Aushebungsbezirke bilden, darf, insofern die Führung der
Rekrutirungsstammrollen der unmittelbaren Aufsicht des Zivilvorsitzenden der Ersatz-