Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

90

(

10.

11.

—  52  —

Streichung  wegen  Verlustes  der  Reichsangehörigkeit  gemäß  §  21  St.  A.  G.  ist  von
der  Zustimmung  der  Zivil-Verwaltungsbehörde  abhängig.

.Alle  Militärpflichtigen,  welche  nach  anderen  Aushebungsbezirken  verziehen  (8  25,  9),

werden  durch  den  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  bisherigen  Aushebungsbezirkes
  demjenigen  des  neuen  Aushebungsbezirkes  überwiesen.

Die  Ueberweisung  ist  jedoch  nicht  ohne  Weiteres  zu  veranlassen,  sondern  von  dem
Zivilvorsitzenden  des  Anzugsortes  auf  Grund  der  nach  §§  25,9  und  46,  13  zu
machenden  Meldungen  zu  beantragen  und  erst  dann  von  dem  Zivilvorsitzenden  des  Abzugsortes
  zu  bewirken.

Als  Ueberweisungspapier  für  derartige  Militärpflichtige  dient  ein  vom  Zivilvorsitenden
  zu  unterschreibender  Auszug  aus  der  alphabetischen  Liste.

Werden  Militärpflichtige  des  jüngsten  Jahrganges  nach  der  Loosung  überwiesen,  so
ist  unter  „Bemerkungen“  die  im  Aushebungsbezirk  gezogene  höchste  Loosnummer  anzugeben
  (8  66,  12).

Den  Militärpflichtigen  selbst  sind  die  Loosungsscheine  (§  67)  bei  der  Abmeldung
durch  die  mit  Führung  der  Rekrutirungsstammrolle  beauftragte  Behörde  oder  Person
mit  dem  Abmeldevermerk  unter  Angabe  des  Ortes  „wohin“  zu  versehen  und  den  noch
nicht  im  Besitz  eines  Loosungsscheines  befindlichen  Militärpflichtigen  Bescheinigungen  mit
den  gleichen  Angaben  zu  ertheilen.

Flür  die  richtige  Führung  der  alphabetischen  Listen  ist  der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzkommission

  verantwortlich.

Der  Militärvorsitzende  der  Ersatzkommission  hat  sich  alljährlich  vor  Beginn  des  Musterungsgeschäftes
  Abschrift  der  alphabetischen  Liste  des  laufenden  Jahres  zu  besorgen  und  die
Abschriften  der  alphabetischen  Listen  der  Vorjahre  nach  den  Listen  der  Zivilvorsitzenden
zu  berichtigen.

Er  hat  diese  seine  alphabetischen  Listen  unter  eigenen  Verschluß  zu  nehmen  und  ist
verantwortlich  dafür,  daß  die  eingetragenen  Militärpflichtigen  so  lange  in  denselben
fortgeführt  werden,  bis  sie  bestimmungsgemäß  gestrichen  werden  dürfen  (Ziffer  7).

In  Städten,  welche  eigene  Aushebungsbezirke  bilden,  darf,  insofern  die  Führung  der
Rekrutirungsstammrollen  der  unmittelbaren  Aufsicht  des  Zivilvorsitzenden  der  Ersatz-