Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Streichung wegen Verlustes der Reichsangehörigkeit gemäß § 21 St. A. G. ist von 
der Zustimmung der Zivil-Verwaltungsbehörde abhängig. 
.Alle Militärpflichtigen, welche nach anderen Aushebungsbezirken verziehen (8 25, 9), 
werden durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des bisherigen Aushebungsbe- 
zirkes demjenigen des neuen Aushebungsbezirkes überwiesen. 
Die Ueberweisung ist jedoch nicht ohne Weiteres zu veranlassen, sondern von dem 
Zivilvorsitzenden des Anzugsortes auf Grund der nach §§ 25,9 und 46, 13 zu 
machenden Meldungen zu beantragen und erst dann von dem Zivilvorsitzenden des Ab- 
zugsortes zu bewirken. 
Als Ueberweisungspapier für derartige Militärpflichtige dient ein vom Zivilvor- 
sitenden zu unterschreibender Auszug aus der alphabetischen Liste. 
Werden Militärpflichtige des jüngsten Jahrganges nach der Loosung überwiesen, so 
ist unter „Bemerkungen“ die im Aushebungsbezirk gezogene höchste Loosnummer an- 
zugeben (8 66, 12). 
Den Militärpflichtigen selbst sind die Loosungsscheine (§ 67) bei der Abmeldung 
durch die mit Führung der Rekrutirungsstammrolle beauftragte Behörde oder Person 
mit dem Abmeldevermerk unter Angabe des Ortes „wohin“ zu versehen und den noch 
nicht im Besitz eines Loosungsscheines befindlichen Militärpflichtigen Bescheinigungen mit 
den gleichen Angaben zu ertheilen. 
Flür die richtige Führung der alphabetischen Listen ist der Zivilvorsitzende der Ersatz- 
kommission verantwortlich. 
Der Militärvorsitzende der Ersatzkommission hat sich alljährlich vor Beginn des Musterungs- 
geschäftes Abschrift der alphabetischen Liste des laufenden Jahres zu besorgen und die 
Abschriften der alphabetischen Listen der Vorjahre nach den Listen der Zivilvorsitzenden 
zu berichtigen. 
Er hat diese seine alphabetischen Listen unter eigenen Verschluß zu nehmen und ist 
verantwortlich dafür, daß die eingetragenen Militärpflichtigen so lange in denselben 
fortgeführt werden, bis sie bestimmungsgemäß gestrichen werden dürfen (Ziffer 7). 
In Städten, welche eigene Aushebungsbezirke bilden, darf, insofern die Führung der 
Rekrutirungsstammrollen der unmittelbaren Aufsicht des Zivilvorsitzenden der Ersatz-
	        
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