Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks, soweit sie bei der Musterung erschienen 
waren oder entschuldigt gefehlt haben, Theil. 
Die bei der Loosung gezogene Nummer verbleibt dem Inhaber während der Dauer 
seiner Militärpflicht. 
Abschlußnummer heißt diejenige Loosnummer, deren Inhaber in einem Aushebungs- 
bezirk in der regelmäßigen durch die Aufeinanderfolge der Loosnummern bestimmten 
Reihenfolge zuletzt ausgehoben ist (siehe Ziffer 14). 
Diese regelmäßige Reihenfolge wird dadurch nicht unterbrochen, daß Militär- 
pflichtige durch die Ersatzkommission vorläufig von der Aushebung zurückgestellt 
werden. 
Ist zur Aufbringung des einem Aushebungsbezirk auferlegten Rekrutenantheils auf 
die Ueberzähligen früherer Jahrgänge (Ziffer 2 e) zurückgegangen, so gilt die bei 
der Loosung des laufenden Jahres gezogene höchste Nummer zugleich als Abschluß- 
nummer ohne Rücksicht darauf, ob zwischen dem zuletzt Ausgehobenen des laufenden 
Jahrgangs und der höchsten Loosnummer sich noch einzelne von der Aushebung 
zurückgestellte Militärpflichtige befinden oder nicht. In solchem Falle wird ferner 
die Abschlußnummer der betreffenden früheren Jahrgänge entsprechend hinaufgerückt. 
Alle vor der Abschlußnummer ihres Jahrgangs stehen bleibende Militärpflichtige 
werden im nächsten Jahre Vorzumerkende (Ziffer 4). 
6. Der Termin, an welchem die Loosung stattfinden soll, wird öffentlich bekannt gemacht. 
Dieselbe findet in Gegenwart der verstärkten Ersatzkommission statt, nachdem das Muster- 
ungsgeschäft im ganzen Aushebungsbezirk beendigt ist. 
Jedem Militärpflichtigen ist das persönliche Erscheinen überlassen. Für die nicht 
Erschienenen wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission geloost. 
7. Von der Loosung sind auszuschließen: 
1. die zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten, 
2. die von den Truppen-(Marine-stheilen angenommenen Freiwilligen, 
3. die vorweg Einzustellenden, 
4. die dauernd Unwürdigen (§ 31 D. Str. G.). 
8. Für die Richtigkeit des Loosens ist der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission vorzugs- 
weise verantwortlich. 
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