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Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks, soweit sie bei der Musterung erschienen
waren oder entschuldigt gefehlt haben, Theil.
Die bei der Loosung gezogene Nummer verbleibt dem Inhaber während der Dauer
seiner Militärpflicht.
Abschlußnummer heißt diejenige Loosnummer, deren Inhaber in einem Aushebungs-
bezirk in der regelmäßigen durch die Aufeinanderfolge der Loosnummern bestimmten
Reihenfolge zuletzt ausgehoben ist (siehe Ziffer 14).
Diese regelmäßige Reihenfolge wird dadurch nicht unterbrochen, daß Militär-
pflichtige durch die Ersatzkommission vorläufig von der Aushebung zurückgestellt
werden.
Ist zur Aufbringung des einem Aushebungsbezirk auferlegten Rekrutenantheils auf
die Ueberzähligen früherer Jahrgänge (Ziffer 2 e) zurückgegangen, so gilt die bei
der Loosung des laufenden Jahres gezogene höchste Nummer zugleich als Abschluß-
nummer ohne Rücksicht darauf, ob zwischen dem zuletzt Ausgehobenen des laufenden
Jahrgangs und der höchsten Loosnummer sich noch einzelne von der Aushebung
zurückgestellte Militärpflichtige befinden oder nicht. In solchem Falle wird ferner
die Abschlußnummer der betreffenden früheren Jahrgänge entsprechend hinaufgerückt.
Alle vor der Abschlußnummer ihres Jahrgangs stehen bleibende Militärpflichtige
werden im nächsten Jahre Vorzumerkende (Ziffer 4).
6. Der Termin, an welchem die Loosung stattfinden soll, wird öffentlich bekannt gemacht.
Dieselbe findet in Gegenwart der verstärkten Ersatzkommission statt, nachdem das Muster-
ungsgeschäft im ganzen Aushebungsbezirk beendigt ist.
Jedem Militärpflichtigen ist das persönliche Erscheinen überlassen. Für die nicht
Erschienenen wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission geloost.
7. Von der Loosung sind auszuschließen:
1. die zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten,
2. die von den Truppen-(Marine-stheilen angenommenen Freiwilligen,
3. die vorweg Einzustellenden,
4. die dauernd Unwürdigen (§ 31 D. Str. G.).
8. Für die Richtigkeit des Loosens ist der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission vorzugs-
weise verantwortlich.
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