Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, so wird ein solcher 
Militärpflichtiger vorläufig zurückgestellt. 
Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission in der Reihenfolge vorgestellt, 
in welcher sie in den Vorstellungslisten oder deren Beilagen stehen. 
Die Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der 
Ersatzkommission. 
Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermine gar nicht 
oder nicht pünktlich erschienen sind, wird nach Maßgabe des § 66, 3 entschieden. 
Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mitgliedern 
der Ersatzkommission bis zum nächsten Jahre zurückgestellt (§ 36, 4), oder es wird 
die vorläufige Entscheidung der Ersatzkommission bestätigt, nachdem erforderlichen Falls 
noch eine besondere ärztliche Untersuchung durch den Bezirkskommandeur veranlaßt ist. 
§ 73. 
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission. 
Die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitt IV. 
enthaltenen Grundsätzen. 
Die Ober-Ersatzkommission bezeichnet diejenigen gemäß § 40, 2 a der Ersatzreserve 
überwiesenen Mannschaften, deren Heranziehung zu Uebungen im Frieden bürgerlicher 
Verhältnisse wegen unthunlich ist (siehe § 117, 10). 
Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen. 
Ob eine Entkleidung der Militärpflichtigen nothwendig, bestimmt der Militärvor- 
sitzende. 
Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind, werden 
unter „Bemerkungen“ nachgetragen. 
Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in die andere finden, wenn 
auch die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission von dem Vorschlage der Ersatzkommission 
abweicht, nicht statt. 
) Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Landsturmscheine werden — soweit sie 
vorbereitet sind — im Aushebungstermine von den ständigen Mitgliedern der 
Ober-Ersatzkommission unterzeichnet.
	        
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