Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  21.

Inhalt:  Geseg,  betreffend  die  Versetzung  richterlicher  Beamten  in  den  Rubestant,  S.  132.  —  Verfügung
bed  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Gezirks  des  Amtsgerichts
  Bitburg,  S.  134.  —  Versügung  ded  Justizministers  wegen  Aufhebung  der  Hypothekenämter
  in  Berncastel,  Drüm  und  DTrier,  S.  ras.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betrefsend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Adenan,  Bilburg  und
Witrlich,  S.  120.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  126.

 

 

 

 

 

(Nr.  10094.)  Gesetz,  betreffend  die  Versetzung  richterlicher  Beamten  in  den  Ruhestand.  Vom
13.  Juli  1899.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.

Richterliche  Beamte,  welche  vor  dem  1.  Januar  1900  das  65.  Lebensjahr
vollendet  haben  werden,  können  mit  ihrer  Zustimmung  durch  Königliche  Verfügung
  mit  dem  Ablaufe  des  31.  Dezember  1899  in  den  einstweiligen  Ruhestand
versetzt  werden.

Sie  beziehen  in  diesem  Falle  bis  zum  31.  Dezember  1902,  auch  wenn  sie
vorher  dienstunfähig  werden,  das  Diensteinkommen,  welches  ihnen  vom  1.  Januar
  1900  ab  zustehen  würde,  einschließlich  des  bisherigen  Wohnungsgeldzuschusses,
unverkürzt  als  Wartegeld.

Auf  seinen  Antrag  kann  ein  Beamter  auch  zu  einem  früheren  Zeitpunkte,
jedoch  frühestens  mit  dem  Ablaufe  des  30.  September  1899,  in  den  einstweiligen
Ruhestand  versetzt  werden.  Er  bezieht  alsdann  das  im  zweiten  Absatze  bestimmte
Wartegeld  drei  Jahre  lang  von  diesem  Zeitpunkt  ab.

Als  Verkürzung  des  Diensteinkommens  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  die
Gelegenheit  zur  Wahrnehmung  von  Nebenämtern  oder  zum  Juge  von  Nebeneinnahmen
  entzogen  wird.

Das  Wittwen-  und  Waisengeld  für  die  Hinterbliebenen  solcher  Beamten
wird  in  jedem  Falle  unter  Zugrundelegung  von  drei  Mierteln  des  pensionsberechtigten
  Diensteinkommens  gewährt.

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Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1899.