Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 21.
Inhalt: Geseg, betreffend die Versetzung richterlicher Beamten in den Rubestant, S. 132. — Verfügung
bed Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Gezirks des Amtsgerichts
Bitburg, S. 134. — Versügung ded Justizministers wegen Aufhebung der Hypothekenämter
in Berncastel, Drüm und DTrier, S. ras. — Verfügung des Justizministers, betrefsend
die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Adenan, Bilburg und
Witrlich, S. 120. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die
Regierungs- Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 126.
(Nr. 10094.) Gesetz, betreffend die Versetzung richterlicher Beamten in den Ruhestand. Vom
13. Juli 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Richterliche Beamte, welche vor dem 1. Januar 1900 das 65. Lebensjahr
vollendet haben werden, können mit ihrer Zustimmung durch Königliche Verfügung
mit dem Ablaufe des 31. Dezember 1899 in den einstweiligen Ruhestand
versetzt werden.
Sie beziehen in diesem Falle bis zum 31. Dezember 1902, auch wenn sie
vorher dienstunfähig werden, das Diensteinkommen, welches ihnen vom 1. Januar
1900 ab zustehen würde, einschließlich des bisherigen Wohnungsgeldzuschusses,
unverkürzt als Wartegeld.
Auf seinen Antrag kann ein Beamter auch zu einem früheren Zeitpunkte,
jedoch frühestens mit dem Ablaufe des 30. September 1899, in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden. Er bezieht alsdann das im zweiten Absatze bestimmte
Wartegeld drei Jahre lang von diesem Zeitpunkt ab.
Als Verkürzung des Diensteinkommens ist es nicht anzusehen, wenn die
Gelegenheit zur Wahrnehmung von Nebenämtern oder zum Juge von Nebeneinnahmen
entzogen wird.
Das Wittwen- und Waisengeld für die Hinterbliebenen solcher Beamten
wird in jedem Falle unter Zugrundelegung von drei Mierteln des pensionsberechtigten
Diensteinkommens gewährt.
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Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1899.