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b) Die Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando unterstempelt und im Aus-
hebungstermin soweit thunlich ausgehändigt. Daneben hat eine eingehende Be-
lehrung sämmtlicher Ersatzreservisten über ihre demnächstigen Melde= 2c. Pflichten,
die zuständige Kontrollstelle 2c. durch den Bezirkskommandeur stattzufinden.
) Die Ersatzreservepässe für die „Ueberzähligen“ sind so zeitig auszufertigen, daß sie
den Betreffenden bei ihrer Ueberweisung zur Ersatzreserve sofort ausgehändigt werden
können.
d) Zur Ausstellung 2c. der Papiere für diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß
§ 72, 4 zur Vorstellung gelangten, ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirks
enthalten zu sein, ist diejenige Ober-Ersatzkommission bezw. dasjenige Bezirks-
kommando verpflichtet, in deren Bereich die Militärpflichtigen gestellungspflichtig
sind (§ 26), oder in deren Bezirk dieselben sich zur Musterung gestellt haben, so-
fern nicht ihre Ueberweisung von dort mittlerweile an einen anderen Bezirk erfolgt ist.
e.) Denjenigen gemäß § 72, 4 zur Vorstellung gelangten Militärpflichtigen, welche für
tauglich befunden werden, ist stets ein feventnell vorläufiger) Urlaubspaß (Ziffer 6)
zu ertheilen.
Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur Deckung des
Rekrutenbedarfs erforderlich — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und treten
mit der Aushändigung des Urlaubspasses (Ziffer 6) als Rekruten zu den Mannschaften
des Beurlaubtenstandes über.
Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten für
das Infanterie-Leibregiment, Fußartillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen, Oekonomie=
handwerker, anderwärts auch für die Königlich Preußische Garde, Kürassiere, Luft-
schiffertruppen und Marine (§ 66, 14) abgewichen werden, sofern in dieser Reihenfolge
eine genügende Zahl tauglicher Rekruten nicht zu finden ist.
Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemessende Zahl
von Rekruten ausgehoben, um beim Abgang von Mannschasten bei den Truppen als
Nachersatz zu dienen.
Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gestrichen, treten in die Kontrole
der Landwehrbehörden (§ 80) und erhalten Urlaubspässe nach Muster 12.
Muster 12.
Urlaubspaß.