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10. a) Vom Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger, welche nach den Bestimmungen des
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8 93 von der Aushebung zurückgestellt worden sind, ist seitens des Truppen-
theils u. s. w. der Zivilvorsitzende derjenigen Ersatzkommission zu benachrichtigen,
welche die Zurückstellung verfügt hat.
b. War eine Zurückstellung noch nicht erfolgt, so ist der Zivilvorsitzende der Ersatz-
kommission des bisherigen Aufenthaltsorts des Freiwilligen von der Einstellung
des letzteren in Kenntniß zu setzen.
Jcha Der Bernachrichtigung ist der Berechtigungsschein beizufügen.
d) Die unter a und b bezeichneten Zivilvorsitzenden ihrerseits haben dem Zivilvor=
sitzenden der Ersatzkommission des Geburtsortes behufs Berichtigung der Grund-
listen entsprechende Mittheilung zu machen, nachdem die Streichung der unter aà
genannten Freiwilligen in der nach § 93, 7b geführten Hülfsliste bewirkt ist.
Wird ein Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedensgeiten
in einen anderen Standort verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu
einem in dem Standort oder in der Nähe desselben verbleibenden Truppentheil versetzt.
Einem bei den Truppen zu Fuß zum Dienst eingestellten Freiwilligen, welchem die Mittel
zu seinem Unterhalt fehlen, darf ausnahmsweise durch das Generalkommando') die
Geld= und Brotverpflegung und unter besonderen Umständen auch Bekleidung, Ausrüstung
und Quartier unter Anrechnung auf den Etat des Truppentheils gewährt werden.
Hat ein zum Dienst Angenommener (Ziffer 4) sich zum Diensteintritt nicht gestellt
(§ 93, 8), so ist dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission, durch welche die Zurück-
stellung verfügt war, bezw. dem Zidvilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthalts-
orts, sofern eine Zurückstellung noch nicht eingetreten, alsbald durch den Truppen-
(Marine-stheil Anzeige zu machen.
Abschnitt XV.
Ersatzgeschäft im Mriege.
§ 95.
Organisation des Ersatzwesens.
Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des Generalkommandos und der
*) In Sachsen mit Genehmigung des Kriegsministeriums. 4|.