Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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falls die telegraphische Postanweisung nach einem Orte ohne Telegraphenanstalt 
gerichtet ist; 
) soferne die Postanweisungen nicht mit „postlagernd“ bezeichnet sind, die Eil- 
bestellgebühr für die Bestellung am Bestimmungsorte oder für die Ueberlieferung 
von der letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des Empfängers. 
Die Gebühren unter a) sind stets vom Absender vorauszubezahlen, die unter b) undc) 
angeführten Gebühren können vorausbezahlt oder es kann deren Entrichtung dem Empfänger 
überlassen werden. 
VII. Falls der Betrag der Eilbestellgebühr von der Aufgabepostanstalt nicht sofort 
richtig bemessen werden kann, ist letztere berechtigt, vom Absender die Hinterlegung eines 
entsprechenden Geldbetrages zu verlangen. 
VIII. Die Postanstalt des Bestimmungsortes hat sofort nach Eintreffen des Ueber- 
weisungstelegramms dasselbe dem Empfänger ohne Unterschied, ob dieser im Orts= oder 
Landpostbezirke wohnt, durch besonderen Boten zuzustellen. Mit dem Ueberweisungstelegramm 
ist, soferne der Bestimmungspostanstalt die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stehen, 
in der Regel zugleich der angewiesene Betrag zu überbringen. Die Auszahlung des an- 
gewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des Empfängers ver- 
sehenen Ueberweisungstelegramms. 
IX. Während des Schalterschlusses der Postanstalten haben an Orten, an welchen 
Telegraphenanstalten bestehen, letztere innerhalb ihrer Dienststunden in Vertretung der Post- 
anstalt Zahlungen auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden 
sollen, von den Absendern anzunehmen oder die Beträge für telegraphisch eingegangene Post- 
anweisungen vor Bestellung der Letzteren an die Ortspostanstalt dem Empfänger gegen vor- 
schriftsmäßige Quittung auf dem Ueberweisungstelegramm auszuzahlen. Auf Eisenbahn- 
telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
X. Hinsichtlich der Zulässigkeit und Ausfertigung von telegraphischen Postanweisungen 
nach Oesterreich-Ungarn und dem Auslande gelten die bezüglichen besonderen Bestimmungen. 
8. 16. 
1. Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zu dem Betrage von 800 Mark 
von Zahlungspflichtigen in Bayern und in den übrigen Staaten des Deutschen Reiches 
durch Vermittlung der Post eingezogen werden. 
Pollansträge zur 
Einziehung von 
Goeldbrträgen.
	        
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