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falls die telegraphische Postanweisung nach einem Orte ohne Telegraphenanstalt
gerichtet ist;
) soferne die Postanweisungen nicht mit „postlagernd“ bezeichnet sind, die Eil-
bestellgebühr für die Bestellung am Bestimmungsorte oder für die Ueberlieferung
von der letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des Empfängers.
Die Gebühren unter a) sind stets vom Absender vorauszubezahlen, die unter b) undc)
angeführten Gebühren können vorausbezahlt oder es kann deren Entrichtung dem Empfänger
überlassen werden.
VII. Falls der Betrag der Eilbestellgebühr von der Aufgabepostanstalt nicht sofort
richtig bemessen werden kann, ist letztere berechtigt, vom Absender die Hinterlegung eines
entsprechenden Geldbetrages zu verlangen.
VIII. Die Postanstalt des Bestimmungsortes hat sofort nach Eintreffen des Ueber-
weisungstelegramms dasselbe dem Empfänger ohne Unterschied, ob dieser im Orts= oder
Landpostbezirke wohnt, durch besonderen Boten zuzustellen. Mit dem Ueberweisungstelegramm
ist, soferne der Bestimmungspostanstalt die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stehen,
in der Regel zugleich der angewiesene Betrag zu überbringen. Die Auszahlung des an-
gewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des Empfängers ver-
sehenen Ueberweisungstelegramms.
IX. Während des Schalterschlusses der Postanstalten haben an Orten, an welchen
Telegraphenanstalten bestehen, letztere innerhalb ihrer Dienststunden in Vertretung der Post-
anstalt Zahlungen auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden
sollen, von den Absendern anzunehmen oder die Beträge für telegraphisch eingegangene Post-
anweisungen vor Bestellung der Letzteren an die Ortspostanstalt dem Empfänger gegen vor-
schriftsmäßige Quittung auf dem Ueberweisungstelegramm auszuzahlen. Auf Eisenbahn-
telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
X. Hinsichtlich der Zulässigkeit und Ausfertigung von telegraphischen Postanweisungen
nach Oesterreich-Ungarn und dem Auslande gelten die bezüglichen besonderen Bestimmungen.
8. 16.
1. Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zu dem Betrage von 800 Mark
von Zahlungspflichtigen in Bayern und in den übrigen Staaten des Deutschen Reiches
durch Vermittlung der Post eingezogen werden.
Pollansträge zur
Einziehung von
Goeldbrträgen.