Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Einzahlung der abhanden gekommenen Postanweisung empfangenen Aufgabescheine der Auf- 
gabepostanstalt vorzulegen, welche die Uebersendung des Doppels (unter Umschlag) an den 
Bestimmungsort kostenfrei zu besorgen hat. 
g. 34. 
I. Die Einziehung der Geldbeträge durch Postaufträge erfolgt gegen Vorzeigung 
letzterer und gegen Aushändigung der den Aufträgen beigefügten Anlagen (Quittungen ee.). 
Theilzahlungen werden nicht angenommen. 
II. An Sonntagen und ortsüblichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postauf- 
trägen nicht statt; im Uebrigen ist der vom Absender im Auftrage bezeichnete Tag (Fällig- 
keitstag), an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen soll, für die Bestimmungs- 
postanstalt bezüglich der Vorzeigung des Auftrages maßgebend. 
III. Postaufträge, welche der Bestimmungspostanstalt in gewöhnlichen, mit weniger 
als 30 Pf. frankirten, Briefen zugehen, werden dem Zahlungspflichtigen nicht vorgezeigt, 
sondern dem Absender unter Beifügung des Briefumschlages kostenfrei als „Postsache“ 
zurückgesendet. 
IV. Die Zahlung ist entweder sofort an den Briefträger oder Postboten bei Vor- 
zeigung des Auftrages oder binnen 7 Tagen, vom Tage nach der Vorzeigung an gerechnet, 
bei der mit der Einziehung beauftragten Postanstalt selbst zu leisten. 
V. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag dem 
Zahlungspflichtigen vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
VI. Als Zahlungsverweigerung gilt nur eine desfallsige Erklärung des Zahlungs- 
pflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. 
VilI. Hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten 
Vorzeigung die Einlösung endgiltig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach 
Ablauf der siebentägigen Frist. 
VIII. Wird der Zahlungspflichtige nicht ermittelt oder leistet er auch bei der zweiten 
Vorzeigung des Postauftrages nicht Zahlung, so wird der Postauftrag sammt den Anlagen 
an den Absender unter Umschlag eingeschrieben und kostenfrei zurückgesendet. 
IX. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher 
Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblichen Versuche der Vorzeigung und ist dieses Ver- 
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Einziehung der 
Geldbeträge 
durch Post- 
nusträge.
	        
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