Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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I. Abschnitt. 
Personenbeförderung mit den ordentlichen Posten. 
Annahme der §. 116. 
ie I. Die Meldung zur Reise mit den gewöhnlichen Posten kann entweder bei den Post- 
erpeditionen oder bei den für die einzelnen Kurse besonders genehmigten Haltestellen statt- 
finden. 
II. Die Annahme der Reisenden zu den Postomnibus und Kariolposten ist auf die 
Anzahl der Plätze in den verwendeten Wagen beschränkt. Ausnahmen von dieser Be- 
schränkung werden durch das einschlägige Oberpostamt besonders bekannt gegeben. 
III. Bei den Unterwegsexpeditionen und Haltestellen kann die Annahme von Reisenden 
nur bedingt, d. h. für den Fall geschehen, daß noch freie Plätze in dem durchfahrenden 
Wagen vorhanden sind. 
persouen, melce §. 117. 
un it der pon Von der Beförderung mit der Post sind ausgeschlossen: 
z„ ihiogen a) kranke Personen, deren Zustand den Mitreisenden beschwerlich fallen müßte, 
b) Personen, welche wegen Betrunkenheit, rohen Benehmens oder Unreinlichkeit Anstoß 
erregen, 
) erblindete Personen und Kinder unter 4 Jahren ohne Begleitung, 
d) Gefangene, 
e.) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
Zeit der 8. 118. 
Anmeldung. I. Die Anmeldung zur Reise kann frühestens 8 Tage vor dem Tage der Abreise und 
muß spätestens eine Viertelstunde vor Abgang des Wagens erfolgen. 
II. Die Anmeldung soll in der Regel innerhalb der für den Verkehr der Postanstalten 
mit dem Publikum allgemein festgesetzten Dienstesstunden (§. 23) geschehen; dieselbe darf 
jedoch zu den vorbemerkten letzten Terminen auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn 
diese je nach dem Abgange des Wagens auf irgend eine andere Zeit des Tages und der 
der Nacht treffen.
	        
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