Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Zurechnung. 
Artikel 56. 
Eine strafbare Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
ist nicht vorhanden, wenn die nach den Vorschriften desselben strafrechtlich verantwortliche 
Person zur Zeit der That oder zur Zeit, wo sie bezüglich eines Betriebsaktes Anordnungen 
oder Vorbereitungen traf, welche eine an sich strafbare Handlung zur Folge hatten, sich in 
einem Zustande befand, welcher gemäß des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich die 
Strafbarkeit ausschließt. 
Artikel 57. 
War zu der in Art. 56 angegebenen Zeit die Fähigkeit der Selbstbestimmung oder die 
zur Erkenntniß der Strafbarkeit der That nöthige Urtheilskraft zwar nicht völlig ausge- 
schlossen, aber doch in erheblichem Grade gemindert, so darf nicht über die Hälfte des 
höchsten Maßes der angedrohten Strafe hinaus-, es kann aber bis zu einem Viertheile des 
niedrigsten Maßes dieser Strafe herabgegangen werden, vorbehaltlich dessen, was in § 27 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich über den Mindestbetrag der Geldstrafe be- 
stimmt ist. 
In einem solchen Falle ist von einem Ausspruche gemäß Art. 58 und 60 Abf. 1 
Umgang zu nehnien. 
Beschränkungen im Gewerbsbetriebe. 
Artikel 58. 
In den im Gesetze bestimmten Fällen kann das Gericht neben der Verurtheilung des 
Betriebsberechtigten in eine Strafe die Zulässigkeit folgender Maßregeln aussprechen: 
1) zeitliche Entziehung der Befugniß, auf einer Partikular-Malzmühle Malz zu brechen; 
2) zeitliche Entziehung der Befugniß, mit einer Quetschmaschine Grünmalz zu bereiten, 
eine Hausmühle oder eine für den landwirthschaftlichen Betrieb gewährte Futter- 
schrotmühle zu benützen. 
Hat das Gericht die Zulässigkeit dieser Maßregeln ausgesprochen, so kann das Haupt- 
zollamt dieselben innerhalb der nächsten drei auf die Rechtskrast des Urtheiles folgenden 
Monate für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren verhängen.
	        
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