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In Gemäßheit dieser Allerhöchsten Genehmigung wird über die geschäftliche Behandlung
dieser Bauschvergütungen Folgendes bestimmt:
J.
II.
—
III.
!.—
VI.
Die Aussetzung von Bauschvergütungen erfolgt je nach Bedarf mit Rücksicht auf
die in den betreffenden Kördistrikten obwaltenden besonderen Verhältnisse durch be-
sondere Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern.
Die Bauschvergütungen enthalten die gesammte Entlohnung der einschlägigen Thier-
ärzte für ihre Theilnahme am Körgeschäfte in den von dem Kördistrikte umfaßten
Gemeinden für den Zeitraum eines Jahres, insoferne die Kosten hiefür der k. Staats-
kasse zur Last fallen. çl
Im Falle der Verhinderung eines Thierarztes an der Theilnahme am Körgeschäfte
ist der aus einer allenfallsigen Stellvertretung erwachsende Aufwand für den an
Stelle desselben beigezogenen Thierarztes nach Maßgabe der in § 13 der oben er-
wähnten Allerhöchsten Verordnung festgesetzten Vergütungssätze auf die jährliche
Bauschsumme einzuweisen und zu verrechnen.
Die Auszahlung der Bauschvergütungen erfolgt an die bezugsberechtigten Thierärzte
postnumerando in vierteljährigen Naten nach Abzug der in Ziff. III erwähnten, für
Stellvertretung eingewiesenen Kosten.
4In denjenigen Kördistrikten, in welchen eine Bauschvergütung für die thierärztlichen
Mitglieder der Körausschüsse nicht ausgesetzt ist, verbleibt es bezüglich der Vergütung
für die Theilnahme der Thierärzte am Körgeschäfte bei den Bestimmungen des § 13
der mehrfach erwähnten Allerhöchsten Verordnung.
Vorstehende Bestimmungen treten sofort in Wirksamkeit.
München, den 13. Februar 1890.
Dr. von Riedel. Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.