Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

ch und Verorduungs· Blul 
für das 
Königreich Bayern. 
—W 6. 
München, den 12. März 1890. 
Inhalt: 
Gesetz vom 10. März 1890, die Uebernahme der pfälzischen Gestütsanstalt durch den Staat betr. — Hofdienst- 
Nachrichten. — Prädikats-Verleihungen. — Hoftitel= Verleihungen. — Ordens-Verleihungen. — Königlich Aller- 
höchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. — Erhebung in den Freiherrnstand des König- 
reichs. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. — Vice= und Deputy-Consulat der Vereinigten 
Staaten von Amerika in München. — Cousular-A Agentur der Vereinigten Staaten von Amerika in Bamberg. 
  
  
Gesetz, die Uebernahme der pfälzischen Gestütsanstalt durch den Staat betreffend. 
Im Namen Feiner Majestät des Rönigs. 
Tuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsratheo mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten unter Aufhebung der Ziffern h 
und 6 des Artikel II des Gesetzes vom 23. Mai 1846, die Ausscheidung der Kreislasten 
von den Staatslasten und die Bildung der Kreisfonds betreffend, beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
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