Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

8. 143 
54700,53 -X, nach Inhalt der drei hierüber vorliegenden Verzeichnisse d. d. 31. 
Dezember 1888. 
82. 
Successionsordnung. 
Als erster Besitzer des Fideikommisses ist der erstgeborene Sohn des Stifters, Alfred 
Ferdinand Freiherr von Schäzler, k. b. Kammerherr dahier, ernannt. 
Zur Nachfolge in das Fideikommiß sind nach Maßgabe des 8 87 des Fideikommiß- 
Edikts dessen männliche Nachkommen nach dem Nechte der Erstgeburt und der agnatisch- 
linealen Erbfolge berufen. 
Im Falle des Aussterbens dieser Descendenz geht das Fideikommiß auf den zweiten 
Sohn des Stifters, Edmund Paul Freiherrn von Schäzler, k. b. Kammerherrn und Ritt- 
meister a. D., und dessen männliche Descendenz nach dem Rechte der Erstgeburt und der 
agnatisch-linealen Erbfolge über. 6 
Nach Erlöschen des Mannsstammes geht das Fideikommiß auf die weiblichen Nach- 
kommen des ersten Besitzers Alfred Freiherrn von Schäzler mit fortdauerndem fideicommissarischen 
Verbande nach SS 90 und 91 des Fideikommiß-Edikte und erst nach deren Aussterben auf 
die weiblichen Nachkommen des zweiten Sohnes des Stifters Edmund Paul Freiherrn von 
Schäzler über. 
Ist auch diese weibliche Nachkommenschaft ausgestorben, geht das Fideikommiß auf die 
Töchter des Stiftere, zunächst die ältere Tochter Clementine Maria Anna Freifrau von 
Gaisberg-Neidegg und deren Descendenz, sodann an die jüngere Tochter Bertha Elise Karo- 
line Freifrau von und zu der Tann-Rathsamhausen und deren Descendenz mit fortdauerndem 
fideikommissarischen Verbande nach §§ 00 und 91 des Fideikommiß-Edikts über. 
Wenn kein von dem Stifter abstammender männlicher oder weiblicher Nachkomme mehr 
vorhanden ist, soll das Fideicommißvermögen mit gleichem fideikommissarischen Verbande an 
die männlichen Nachkommen des Neffen des Stifters, des k. b. Kämmerers und Ober- 
lieutenants à la suite Emil Freiherrn von Schäzler, und nach deren Absterben an die 
männlichen Nachkommen des jüngeren Bruders des Stifters, Karl Ludwig Freiherrn von 
Schäzler, fallen, und nach Absterben der Letzteren an die weiblichen Nachkommen des vor- 
genannten Emil Freiherrn von Schäzler, und von diesen an die weiblichen Nachkommen des 
obengenannten Karl Ludwig Freiherrn von Schäzler gelangen. 
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