Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

Hiebei ist jedoch für den Fall, daß das Fideikommiß nur aus dem Grunde auf die 
Seitenverwandten des Stifters übergehen sollte, weil einer der direkten Nachkommen des 
Stifters blos wegen Mangels der Adelsfähigkeit das Fideikommiß nicht erlangen könnte, 
bestimmt, daß aledann zu Gunsten seiner selbst, sowie seiner ehelichen Descendenten und 
ebenso zu Gunsten aller Nebenlinien, welche bisher wegen mangelnden Adels allenfalls einem 
adeligen Nachkommen nachstehen mußten, das Fideikommißvermögen nach dem Gesetze vom 
22. Februar 1855 über die landwirthschaftlichen Erbgüter in ein bäuerliches Erbgut umge- 
wandelt werden soll, wobei jedoch die in Art. 7 dieses Gesetzes gestattete Einräumung des 
Miteigenthums an den andern Ehegatten verboten ist. 
Nach dem gänzlichen Aussterben der direkt von dem Stifter herstammenden bürgerlichen 
Linie soll alsdann die vorbemerkte Erbfolge in der Seitenlinie eintreten und an diese das 
Fideikommiß-Vermögen in der Eigenschaft eines bäuerlichen Erbgutes übergehen, wenn es ihr 
nicht gelingen sollte, dasselbe wieder zu einem adeligen Fidrikommisse zu erheben. 
Weiter hat der Stifter verordnet, daß dieses Fideikommiß oder bezw. bäuerliche Erb- 
gut nicht dem Besitzer des durch seinen Bruder Ferdinand Benedikt Freiherrn von Schäzler 
gegründeten Fideikommisses zufallen darf, und daher dieser Besitzer übergangen und dieses 
Fideikommiß, bezw. bäuerliche Erbgut dem nach obiger Successions-Orduung zunächst folgen- 
den Anwärter zugewendet werden soll, es müßte denn sein, daß überhaupt nur mehr ein 
einziger Anwärter vorhanden wäre. 
Nach gänzlichem Aussterben der männlichen und weiblichen Linien der drei Söhne des 
Vaters des Stifters, des k. b. Finanzrathes Johann Lorenz Freiherrn von Schäzler, er- 
lischt der fideikommissarische Verband und bezw. die Erbgutseigenschaft. 
Das Fideikommißvermögen geht alsdann in allodialer Eigenschaft nach dem Rechte der 
Intestat-Erbfolge auf die Abkömmlinge der weiblichen Descendenten des Vaters des Stifters, 
jedoch nur mit der Hälfte über, während die andere Hälfte mit gleichen Antheilen dem 
hiesigen protestantischen Armen-Kinderhause, der durch den Vater des Stifters mittelst Ur- 
kunde vom 1. August 1824 in Ausbach gegründeten Johann Lorenz freiherrlich von Schäz- 
ler'schen Familien-Stipendiums-Stiftung, der in Augsburg errichteten evangelischen Diako- 
nissen-Anstalt und dem protestantischen Cultusfond in dieser Stadt zukommen soll. 
Hiebei ist jedoch der allenfallsigen Wittwe des letzten Fideikommiß-Inhabers der Zinsen- 
genuß aus dem diesen vier Stiftungen zugewandten Vermögenstheil bis zu ihrem Tode oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.