Hiebei ist jedoch für den Fall, daß das Fideikommiß nur aus dem Grunde auf die
Seitenverwandten des Stifters übergehen sollte, weil einer der direkten Nachkommen des
Stifters blos wegen Mangels der Adelsfähigkeit das Fideikommiß nicht erlangen könnte,
bestimmt, daß aledann zu Gunsten seiner selbst, sowie seiner ehelichen Descendenten und
ebenso zu Gunsten aller Nebenlinien, welche bisher wegen mangelnden Adels allenfalls einem
adeligen Nachkommen nachstehen mußten, das Fideikommißvermögen nach dem Gesetze vom
22. Februar 1855 über die landwirthschaftlichen Erbgüter in ein bäuerliches Erbgut umge-
wandelt werden soll, wobei jedoch die in Art. 7 dieses Gesetzes gestattete Einräumung des
Miteigenthums an den andern Ehegatten verboten ist.
Nach dem gänzlichen Aussterben der direkt von dem Stifter herstammenden bürgerlichen
Linie soll alsdann die vorbemerkte Erbfolge in der Seitenlinie eintreten und an diese das
Fideikommiß-Vermögen in der Eigenschaft eines bäuerlichen Erbgutes übergehen, wenn es ihr
nicht gelingen sollte, dasselbe wieder zu einem adeligen Fidrikommisse zu erheben.
Weiter hat der Stifter verordnet, daß dieses Fideikommiß oder bezw. bäuerliche Erb-
gut nicht dem Besitzer des durch seinen Bruder Ferdinand Benedikt Freiherrn von Schäzler
gegründeten Fideikommisses zufallen darf, und daher dieser Besitzer übergangen und dieses
Fideikommiß, bezw. bäuerliche Erbgut dem nach obiger Successions-Orduung zunächst folgen-
den Anwärter zugewendet werden soll, es müßte denn sein, daß überhaupt nur mehr ein
einziger Anwärter vorhanden wäre.
Nach gänzlichem Aussterben der männlichen und weiblichen Linien der drei Söhne des
Vaters des Stifters, des k. b. Finanzrathes Johann Lorenz Freiherrn von Schäzler, er-
lischt der fideikommissarische Verband und bezw. die Erbgutseigenschaft.
Das Fideikommißvermögen geht alsdann in allodialer Eigenschaft nach dem Rechte der
Intestat-Erbfolge auf die Abkömmlinge der weiblichen Descendenten des Vaters des Stifters,
jedoch nur mit der Hälfte über, während die andere Hälfte mit gleichen Antheilen dem
hiesigen protestantischen Armen-Kinderhause, der durch den Vater des Stifters mittelst Ur-
kunde vom 1. August 1824 in Ausbach gegründeten Johann Lorenz freiherrlich von Schäz-
ler'schen Familien-Stipendiums-Stiftung, der in Augsburg errichteten evangelischen Diako-
nissen-Anstalt und dem protestantischen Cultusfond in dieser Stadt zukommen soll.
Hiebei ist jedoch der allenfallsigen Wittwe des letzten Fideikommiß-Inhabers der Zinsen-
genuß aus dem diesen vier Stiftungen zugewandten Vermögenstheil bis zu ihrem Tode oder