Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Dieses nach seinen Bestandtheilen und wesentlichen Bestimmungen in Vorstehendem 
beschriebene Familien-Fideikonimiß wird hiemit, nachdem die von dem Stifter ernannten 
Testamentsvollstrecker, Privatier Hugo von Frölich und k. Advokat Hugo Fischer, beide da- 
hier, die gerichtliche Bestätigung nachgesucht haben, nach geendigter Instruktion gemäß § 29 
des Fideikommiß-Edikts bestätigt, in die Fideikommiß-Matrikel eingetragen und durch das 
Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht. 
Augsburg, am 20. Februar 1890. 
KHönigliches Gberlandesgericht Augsburg. 
v. Mattenheimer, 
Präsident.