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Dieses nach seinen Bestandtheilen und wesentlichen Bestimmungen in Vorstehendem
beschriebene Familien-Fideikonimiß wird hiemit, nachdem die von dem Stifter ernannten
Testamentsvollstrecker, Privatier Hugo von Frölich und k. Advokat Hugo Fischer, beide da-
hier, die gerichtliche Bestätigung nachgesucht haben, nach geendigter Instruktion gemäß § 29
des Fideikommiß-Edikts bestätigt, in die Fideikommiß-Matrikel eingetragen und durch das
Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Augsburg, am 20. Februar 1890.
KHönigliches Gberlandesgericht Augsburg.
v. Mattenheimer,
Präsident.